Der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils rechtfertigt sich nur insoweit, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen. Da der Arbeitgeber im Falle eines Nutzungsverbots den Dienstwagen nicht für die private Nutzung überlassen will, wendet er dem Arbeitnehmer auch keinen geldwerten Vorteil zu. Voraussetzung für den Nichtansatz eines geldwerten Vorteils ist, dass das Nutzungsverbot durch entsprechende arbeitsvertragliche oder dienstrechtliche Unterlagen als Belege zum Lohnkonto nachgewiesen wird.[1]

Privatnutzung gegen den Willen des Arbeitgebers

Die unbefugte Privatnutzung des betrieblichen Pkw hat keinen Lohncharakter. Ein Vorteil, den sich der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers selbst zuteilt, wird nicht "für" eine Beschäftigung gewährt und zählt damit nicht zum Arbeitslohn. Dies gilt selbst dann, wenn seitens der Firma das arbeitsrechtlich vereinbarte Nutzungsverbot nicht überwacht wird. Es gibt keinen Erfahrungsgrundsatz, nach dem sich Arbeitnehmer über ein arbeitsrechtliches Verbot hinwegsetzen bzw. dass solche Verbote nur zum Schein ausgesprochen werden.

Zum Schein ausgesprochenes Nutzungsverbot

Wird bei der Sachverhaltsaufklärung mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt, dass das Privatnutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen wurde, ist für die Dienstwagenüberlassung ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil auf Basis der 1-%-Regelung anzusetzen.

Hiervon ist auszugehen, wenn sich z. B. im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung aus den für den Dienstwagen geführten Kfz-Konten und dazu aufgezeichneten Belegen ergibt, dass der Dienstwagen regelmäßig für Privatfahrten eingesetzt wird, etwa am Wochenende oder im Urlaub. Nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise wird bei Scheinnutzungsverboten dem Arbeitnehmer entgegen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung aufgrund einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung tatsächlich die private Nutzung des Dienstwagens erlaubt. Auch in diesem Fall wird bei Anwendung der neuen Rechtsprechung der "Sachbezug Dienstwagen" nach Maßgabe der 1-%-Methode bereits durch die Fahrzeugüberlassung an den Arbeitnehmer begründet.

 
Wichtig

Geldwerter Vorteil nur durch Nutzungsverbot vermeidbar

Die pauschale Nutzungswertmethode kann ausschließlich durch ein ernsthaftes Nutzungsverbot oder durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vermieden werden. Der Lohnsteuersenat hat damit den sog. Anscheinsbeweis endgültig aufgegeben.

Die ernsthafte Vereinbarung eines privaten Nutzungsverbots reicht aus, um auf die Versteuerung eines Nutzungsvorteils nach der 1-%-Regelung zu verzichten. Dies gilt für einen Dienstwagen, der konkret einem bestimmten Arbeitnehmer zugewiesen worden ist, genauso wie für Poolfahrzeuge.

Nutzungsverzicht statt Nutzungsverbot

Dem Nutzungsverbot gleichgestellt ist ein mit Wirkung für die Zukunft vom Arbeitnehmer schriftlich erklärter Verzicht auf die Privatnutzung des betrieblichen Fahrzeugs. Der Nutzungsverzicht kann auch die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. die Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung umfassen.[2] In der Privatwirtschaft kommt dem Nutzungsverzicht nur in Ausnahmefällen praktische Bedeutung zu. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist, dass ein Nutzungsverbot des Arbeitgebers aus außersteuerlichen Gründen nicht zulässig ist. Hierunter fallen insbesondere die gesetzlich geregelte Dienstwagenüberlassung im öffentlichen Dienst, etwa in Ministerämtern, oder die tarifvertraglich geregelte Dienstwagenüberlassung, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nicht privat nutzen will. Die Verzichtserklärung muss schriftlich dokumentiert und als Beleg zum Lohnkonto aufbewahrt werden.

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