Einige Arbeitgeber bieten insbesondere ihren außertariflichen Mitarbeitern die Möglichkeit an, einen (geleasten) Pkw zur dienstlichen und privaten Nutzung aus dem Arbeitsentgelt zu unterhalten (Entgeltumwandlung). Nachdem der Arbeitnehmer den Pkw ausgewählt hat, schließt der Arbeitgeber mit einer Leasinggesellschaft einen Leasingvertrag (Finanz-Leasingrate einschließlich Full-Service) ab. Anschließend trifft der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über eine Umwandlung des Arbeitsentgelts und über die Regelungen bezüglich der Fahrzeugnutzung. Dabei setzt sich der umzuwandelnde Betrag aus der Full-Service-Leasingrate und der Rate für sonstige laufende Kosten (Benzin, Versicherungen, Steuer usw.) zusammen; die Addition beider Werte ergibt den Gesamtumwandlungsbetrag. Gleichzeitig wird der vom Arbeitnehmer zu versteuernde geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Pkw durch Anwendung der 1-%-Regelung und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ermittelt.

Zulässige und wirksame Entgeltumwandlung zur Überlassung von Kraftfahrzeugen

Die Rechtsprechung hat entschieden, dass eine arbeitsrechtlich zulässige und wirksame Entgeltumwandlung zur Überlassung von Kraftfahrzeugen nicht tarifgebundener Arbeitnehmer beitragsrechtlich zu beachten ist.[1] Für die Wirksamkeit einer Entgeltvereinbarung bestehen dabei keine besonderen Formerfordernisse. Die Wirksamkeit der Entgeltumwandlung ist alleine danach zu beurteilen, ob sie arbeitsrechtlich zulässig und wirksam ist, ohne dass im Beitragsrecht der Sozialversicherung besondere zusätzliche Erfordernisse aufgestellt werden dürfen. Somit ist eine arbeitsrechtlich zulässige und wirksame Entgeltumwandlung zur Überlassung von Kraftfahrzeugen sowie der Verzicht auf Arbeitsentgelt im Allgemeinen nicht tarifgebundener Arbeitnehmer beitragsrechtlich zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass sich in diesen Fällen auch das beitragspflichtige Arbeitsentgelt entsprechend mindert.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung der Beitragspflicht bei Entgeltumwandlung zugunsten der Pkw-Überlassung

Bruttoarbeitsentgelt: 5.000 EUR, Nutzungsentgelt: 682,82 EUR, geldwerter Vorteil: 450 EUR.

Das Nutzungsentgelt übersteigt den geldwerten Vorteil.

Eine Minderung des Bruttoarbeitsentgelts um den überschießenden Betrag des Nutzungsentgelts – hier in Höhe von (682,82 EUR – 450 EUR =) 232,82 EUR – ist vorzunehmen, sofern die Verminderung des "Barlohns" wirksam und zulässig vereinbart wurde. Das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt verringert sich somit auf 4.767,18 EUR. Lediglich in den Sachverhalten, in denen die Entgeltumwandlung zugunsten der Pkw-Überlassung nicht zulässig ist, weil die Tarifbindungen dies nicht vorsehen, würde es im vorstehenden Sachverhalt bei einem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt von 5.000 EUR verbleiben.

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