Allerdings kann das einzelne Betriebsratsmitglied auch nach seiner Freistellung gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG weiterhin ein Firmenfahrzeug zur privaten Nutzung beanspruchen. Eine anderslautende vertragliche Vereinbarung ist unwirksam.[1] Dagegen besteht kein Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens fort, der dem freigestellten Betriebsratsmitglied zuvor neben der rein dienstlichen Nutzung nur für die Fahrt von und zum Wohnort überlassen wurde.[2]

Dagegen verstößt die Überlassung eines Dienstwagens an bestimmte Betriebsratsmitglieder zur persönlichen Nutzung gegen das Vorteilsverbot sowie den Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Betriebsratsamts nach § 37 Abs. 1 BetrVG, § 78 Satz 2 BetrVG.[3] Eine solche Überlassung eines Dienstwagens an ein freigestelltes Betriebsratsmitglied auch zur privaten Nutzung verstößt gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG. Dies giltuch dann, wenn das Betriebsratsmitglied erhebliche Reisetätigkeiten aufgrund des Amtes unternehmen muss, ihm aber ohne diese Funktion arbeitsvertraglich kein Dienstwagen zugestanden hätte.[4] Für die Nichtigkeit einer solchen Vereinbarung gemäß § 134 BGB (Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot) genügt die objektive Besserstellung, eine besondere Begünstigungsabsicht ist nicht erforderlich. Zu beachten ist dabei, dass die Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG eine Straftat darstellt.

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