Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen ausschließlich zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung, handelt es sich um ein bloßes Arbeitsmittel. Die Nutzungsmodalitäten können uneingeschränkt und einseitig vom Arbeitgeber festgelegt werden. Das überlassene Fahrzeug kann auch ohne entsprechende Vereinbarung grundsätzlich jederzeit herausverlangt oder in der Nutzung beschränkt werden. Es besteht kein Anspruch auf ein bestimmtes Fahrzeug oder eine bestimmte Fahrzeugkategorie. Alternativ kann der Arbeitgeber auch eine Vereinbarung mit dem Mitarbeiter über die dienstliche Verwendung dessen Kfz gegen eine Aufwandsentschädigung treffen. Überlässt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ohne weitere Regelung ein Fahrzeug, ist damit im Zweifel eine private Nutzung ausgeschlossen; erfasst wird von diesem Nutzungsverbot auch die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Duldet der Arbeitgeber die regelmäßige private Nutzung, kann dies jedoch zu einem Anspruch aus betrieblicher Übung oder durch konkludente Vereinbarung führen.[1]

Die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung ist dagegen Lohnbestandteil und Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung.[2] Die private Nutzung bedarf einer Anspruchsgrundlage, z. B. einer vertraglichen Regelung, betrieblicher Übung oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Sind die in Geld geleistete Nettovergütung und der Sachbezug aus der Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung in ihrer Summe nach § 850c Abs. 1, § 850e Nr. 3 ZPO unpfändbar, verstößt eine Anrechnung des Sachbezugs auf das Arbeitseinkommen gegen das Verbotsgesetz des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO.[3]

[2] BAG, Urteil v. 14.12.2010, 9 AZR 631/09, unzulässige Klausel eines "Widerrufs aus wirtschaftlichen Gründen"; BAG, Urteil v. 24.3.2009, 9 AZR 733/07; zur Regelung bei vom Arbeitnehmer übernommener Mehrkosten bei Überschreitung des Kostenrahmens für die Anschaffung des Dienstwagens sowie der Rückerstattung dieser Kosten vgl. BAG, Urteil v. 21.1.2014, 3 AZR 362/11; LAG Niedersachsen, Urteil v. 28.3.2018, 13 Sa 305/17.

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