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Dienstwagen 1-%-Regelung / 1.2.2 Überblick: Pauschale und prozentuale Abschläge für E-Dienstwagen

Rainer Hartmann
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Bei der Dienstwagenbesteuerung in den Jahren 2013 bis 2030 sind unterschiedliche Abschläge und Kürzungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge je nach Anschaffungsjahr zu beachten. Diese sind aufgrund ihrer inhaltlichen Unterschiede und ihrer vielseitigen (ökologischen) Anforderungen in der Lohnabrechnungspraxis nur noch mit viel Aufwand zu durchschauen.

Die nachfolgende interaktive Grafik gibt einen schnellen Überblick über Kürzungen der Bemessungsgrundlage abhängig vom Anschaffungsjahr und den weiteren Voraussetzungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge:

Infographic

Diese Übersicht kann hierbei eine Hilfestellung geben. In den folgenden Abschnitten wird danach im Detail auf die entsprechenden Regelungen eingegangen.

 
Jahr der Anschaffung Kürzung des Bruttolistenpreises (BLP) Höchstbetrag der Kürzung Reine E-Fahrzeuge mit Anschaffung/Leasing 2019 bis 2030
2013 und früher 500 EUR pro kWh 10.000 EUR  
2014 450 EUR pro kWh 9.500 EUR  
2015 400 EUR pro kWh 9.000 EUR  
2016 350 EUR pro kWh 8.500 EUR  
2017 300 EUR pro kWh 8.000 EUR  
2018 250 EUR pro kWh 7.500 EUR  
2019 50 % des BLP /
200 EUR pro kWh
kein Höchstbetrag /
7.000 EUR
 
2020 50 % des BLP /
150 EUR pro kWh
kein Höchstbetrag /
6.500 EUR
25 % des BLP bei BLP bis 60.000 EUR
2021 50 % des BLP /
100 EUR pro kWh
kein Höchstbetrag /
6.000 EUR
25 % des BLP bei BLP bis 60.000 EUR
2022 50 % des BLP /
50 EUR pro kWh
kein Höchstbetrag /
5.500 EUR
25 % des BLP bei BLP bis 60.000 EUR
2023 50 % des BLP -[1] 25 % des BLP bei BLP bis 60.000 EUR
2024 bis 30.6.2025 50 % des BLP - 25 % des BLP bei BLP bis 70.000 EUR
1.7.2025 bis 2030 50 % des BLP - 25 % des BLP bei BLP bis 100.000 EUR

E-Dienstwagen: Welches Jahr ist maßgebend?

Der jeweilige pauschale Abschlag nach kWh sowie der Höchstbetrag bestimmen sich immer nach dem Jahr der Anscha...

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