1.2.1 Kürzung des Bruttolistenpreises

Für Dienstfahrzeuge mit Elektro- oder Hybridelektroantrieb sowie für Brennstoffzellenfahrzeuge gibt es gesetzliche Steuererleichterungen, um diese umweltfreundlichen Motoren zu fördern.[1] Bei der 1-%-Regelung wird der Bruttolistenpreis gemindert, wodurch ein geringerer geldwerter Vorteil aus der Überlassung eines E-Dienstwagens zu versteuern ist.

 
Hinweis

Keine Kürzung um Kaufprämie

Diese Regelungen sind unabhängig von der sog. Kaufprämie, oder auch Umweltbonus genannt, die es beim Erwerb von E-Fahrzeugen als Neuwagen gibt. Die Kaufprämie begleitet diese steuerlichen Regelungen zusätzlich als umweltfördernde Maßnahme. Der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der Überlassung eines E-Autos wird aber nicht von einer etwaigen Kaufprämie beeinflusst, d. h. der Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage für die Bewertung des geldwerten Vorteils wird nicht um den Umweltbonus gemindert.

Elektrofahrzeuge und Hybridelektrofahrzeuge sind daran erkennbar, dass das amtliche Fahrzeugkennzeichen mit dem Großbuchstaben E endet. Ansonsten ergibt sich der Nachweis dieser Fahrzeuge aus der Codierung in Teil 1, Feld 10 der Kfz-Zulassungsbescheinigung (Code 004 und 0015 für Elektrofahrzeuge inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge und Code 0016-0019 und 0025-0031 für Hybridelektrofahrzeuge).[2]

1.2.2 Überblick: Pauschale und prozentuale Abschläge für E-Dienstwagen

Bei der Dienstwagenbesteuerung in den Jahren 2013 bis 2030 sind unterschiedliche Abschläge und Kürzungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge je nach Anschaffungsjahr zu beachten. Diese sind aufgrund ihrer inhaltlichen Unterschiede und ihrer vielseitigen (ökologischen) Anforderungen in der Lohnabrechnungspraxis nur noch mit viel Aufwand zu durchschauen.

Die nachfolgende interaktive Grafik gibt einen schnellen Überblick über Kürzungen der Bemessungsgrundlage abhängig vom Anschaffungsjahr und den weiteren Voraussetzungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge:

Infographic

Diese Übersicht kann hierbei eine Hilfestellung geben. In den folgenden Abschnitten wird danach im Detail auf die entsprechenden Regelungen eingegangen.

 
Jahr der Anschaffung Kürzung des Bruttolistenpreises (BLP) Höchstbetrag der Kürzung Reine E-Fahrzeuge mit Anschaffung zwischen 2019 und 2030
2013 und früher 500 EUR pro kWh 10.000 EUR  
2014 450 EUR pro kWh 9.500 EUR  
2015 400 EUR pro kWh 9.000 EUR  
2016 350 EUR pro kWh 8.500 EUR  
2017 300 EUR pro kWh 8.000 EUR  
2018 250 EUR pro kWh 7.500 EUR  
2019 50 % des BLP /
200 EUR pro kWh
kein Höchstbetrag /
7.000 EUR
 
2020 50 % des BLP /
150 EUR pro kWh
kein Höchstbetrag /
6.500 EUR
25 % des BLP bei BLP bis 60.000 EUR
2021 50 % des BLP /
100 EUR pro kWh
kein Höchstbetrag /
6.000 EUR
25 % des BLP bei BLP bis 60.000 EUR
2022 50 % des BLP /
50 EUR pro kWh
kein Höchstbetrag /
5.500 EUR
25 % des BLP bei BLP bis 60.000 EUR
2023 bis 2030 50 % des BLP -[1] 25 % des BLP bei BLP bis 60.000 EUR[2]

E-Dienstwagen: Welches Jahr ist maßgebend?

Der jeweilige pauschale Abschlag nach kWh sowie der Höchstbetrag bestimmen sich immer nach dem Jahr der Anschaffung bzw. bei Gebrauchtwagen nach dem Jahr der Erstzulassung des Dienstwagens. Für den 50-%-Ansatz bzw. 25-%-Ansatz ist dagegen unabhängig davon, ob als Dienstwagen ein Neu- oder Gebrauchtwagen überlassen wird, immer auf das Jahr der Anschaffung abzustellen. Die sich ergebende Kürzung umfasst den gesamten Zeitraum der Überlassung des Firmenwagens an den Arbeitnehmer.

Maßgebender Bruttolistenpreis

Für die Anwendung des 50-%-Ansatzes bzw. 25-%-Ansatzes ist nicht Voraussetzung, dass der Arbeitgeber das Fahrzeug in dem begünstigten Zeitraum als Neufahrzeug erwirbt. Der Ansatz des Bruttolistenpreises mit 50 % bzw. 25 % gilt gleichermaßen für gebrauchte Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die in diesem Zeitraum als Dienstwagen angeschafft werden.

Für die Berechnung des jeweiligen Kürzungsbetrags ist sowohl für den Ansatz von 50 % und 25 % als auch bei den pauschalen Abschlägen in Abhängigkeit der Batteriekapazität (kWh) stets der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung maßgebend.

Hybridfahrzeuge: Pauschaler Abschlag nach kWh für 2019-2022

Die pauschalen Abschläge von 200 EUR bis 50 EUR sowie die Höchstgrenzen von 7.000 bis 5.500 EUR im Zeitraum 2019-2022 sind im Wesentlichen für Hybridelektrofahrzeuge von Bedeutung, welche die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Elektromobilitätsgesetzes nicht erfüllen, z. B. weil sie keine elektrische Mindestfahrleistung von 40 Kilometern bzw. ab 2022 von 60 Kilometern erreichen.

Anwendungszeitraum

Sowohl die pauschale, Batterien abhängige Kürzung als auch die prozentuale Kürzung des Bruttolistenpreises für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge umfasst den gesamten Zeitraum, in dem das begünstigte Ele...

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