Begriff

Einen arbeitsrechtlich fest umrissenen Begriff der Dienstreise gibt es nicht. Angeknüpft werden kann an die Legaldefinition in § 2 Bundesreisekostengesetz. Eine Dienstreise ist danach die Reise zu einem anderen als dem regelmäßigen Arbeitsort. Keine Dienstreise ist die reguläre An- und Abfahrt zum bzw. vom betrieblichen Arbeitsort.

Auch das lohnsteuerliche Reisekostenrecht kennt den Begriff der Dienstreise nicht. Eine Dienstreise wird im Lohnsteuerrecht als beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit bezeichnet. Eine berufliche Auswärtstätigkeit ist jede berufliche Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte und außerhalb der Wohnung des Arbeitnehmers. Immer wenn die gesetzlichen Kriterien der beruflichen Auswärtstätigkeit erfüllt sind, kann der Arbeitgeber Reisekosten steuerfrei ersetzen. Ohne steuerfreien Arbeitgeberersatz darf der Arbeitnehmer die Dienstreisekosten in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten ansetzen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: § 611a Abs. 2 BGB, Arbeitszeitgesetz (ArbZG), § 106 GewO.

Lohnsteuer: Reisekosten für Dienstreisen können vom Arbeitgeber in den Grenzen des § 3 Nr. 16 EStG (Privatwirtschaft) und § 3 Nr. 13 EStG (öffentlicher Dienst) steuerfrei erstattet werden; ansonsten sind sie nach § 9 EStG als Werbungskosten ansatzfähig. Eine berufliche Auswärtstätigkeit ist untrennbar verbunden mit der Prüfung der ersten Tätigkeitsstätte, die in § 9 Abs. 4 EStG definiert wird. Das BMF-Schreiben v. 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, BStBl 2020 I S. 1228, enthält weitere Hinweise zu Reisekosten und der Prüfung der ersten Tätigkeitsstätte.

Sozialversicherung: Unfallversicherungsschutz besteht für Beschäftigte gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Danach sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).

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