1 Dienstreise ist beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit

Die gesetzlichen Regelungen des lohnsteuerlichen Reisekostenrechts kennen die Bezeichnung "Dienstreise" seit 2014 nicht mehr. Gleichwohl wird der Begriff weiterhin als Synonym dafür verwendet, dass der Arbeitnehmer für dienstliche Einsätze außerhalb der Firma Reisekosten in Anspruch nehmen kann. Während die betrieblichen Reisekostenverordnungen oder die Bundes- oder Landesreisekostenregelungen im öffentlichen Dienst den Begriff der Dienstreise weiterhin für die Frage verwenden, welche Reisekostenerstattungen der Arbeitgeber für seine dienstliche Auswärtstätigkeit erhalten kann, sind die Steuerfreiheit oder der Werbungskostenabzug ausschließlich daran geknüpft, dass der berufliche Auswärtseinsatz die Voraussetzungen einer beruflichen Auswärtstätigkeit erfüllt. Es gibt keine Unterscheidung bei der Art der Auswärtstätigkeit: Unabhängig davon, ob ein Arbeitnehmer bei seiner beruflichen Auswärtstätigkeit

  • Kunden, Geschäftspartner oder Fortbildungs- oder Messeveranstaltungen besucht,
  • als Berufskraftfahrer auf einem Fahrzeug[1] oder
  • als Bau- oder Montagearbeiter auf ständig wechselnden Einsatzstellen[2] tätig ist,

gelten für alle beruflichen Auswärtstätigkeiten einheitliche lohnsteuerliche Reisekostenregelungen.

Wann liegt eine berufliche Auswärtstätigkeit vor?

Eine i. S. d. Lohnsteuerrechts relevante Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird. Die berufliche Auswärtstätigkeit gilt im Lohnsteuerrecht als einzige Reisekostenart für sämtliche dienstlichen Tätigkeiten. Eine Auswärtstätigkeit kann auch bei Arbeitnehmern vorliegen, die keine erste Tätigkeitsstätte haben. Ein Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte übt bei beruflichen Tätigkeiten außerhalb seiner Wohnung immer eine berufliche Auswärtstätigkeit aus.

2 Prüfung der ersten Tätigkeitsstätte

Die Reisekostendefinition ist damit untrennbar mit der Prüfung der ersten Tätigkeitsstätte verbunden. Die erste Tätigkeitsstätte entscheidet darüber, ob der berufliche Einsatz

  • eine unter die Reisekosten fallende berufliche Auswärtstätigkeit darstellt, weil der Arbeitnehmer hierbei nicht an seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig wird, oder
  • unter die Regelung der Entfernungspauschale fällt, weil es sich um die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte handelt.[1]

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