Für den Entsandten gelten während seiner Entsendung die deutschen Rechtsvorschriften weiter. Da sich der Entsandte nach der Entsendung im Urlaub befindet, ist er weiterhin in Deutschland krankenversichert. Sollte diese Person während ihres Urlaubs erkranken, kann sie Leistungen bei Krankheit in Anspruch nehmen. Anspruchsgrundlage für den Erhalt von Leistungen ist im Anwendungsbereich der "Verordnungen (EG) über Soziale Sicherheit" die Europäische Krankenversicherungskarte. Hierbei ist zu beachten, dass nur Sachleistungen in Anspruch genommen werden können, die unter Berücksichtigung der Dauer des Aufenthalts notwendig sind. Des Weiteren ist zu beachten, dass nur die Sachleistungen in Anspruch genommen werden können, die den in dem Staat lebenden und versicherten Personen zur Verfügung stehen.

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