Die Ausführungen zur Kostenaufteilung beim steuerfreiem Arbeitgeberersatz gelten in gleicher Weise für den Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers. Aufwendungen für solche Reisen sind als Werbungskosten abziehbar, wenn sie durch den Beruf veranlasst sind. Während die Fahrt- und Flugkosten in vollem Umfang abzugsfähig sind, wenn der Reise ein unmittelbarer dienstlicher Anlass zugrunde liegt, dürfen die Verpflegungs- und Übernachtungskosten nur für die dienstlich notwendigen Tage als Werbungskosten abgezogen werden.

Zeitanteilige Aufteilung der Aufwendungen

Sind an einzelnen Tagen einer mehrtägigen Dienstreise private Programmpunkte vorgesehen, müssen die Kosten der An- und Abreise bei gemischt veranlassten Reisen nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Aufteilungsschlüssel bestimmt sich nach den für den steuerfreien Arbeitgeberersatz bei Incentivereisen im Lohnsteuerverfahren dargestellten Grundsätzen.[1] Ein (anteiliger) Abzug gemischter Aufwendungen ist nur dann ausgeschlossen, wenn es an objektiven Aufteilungskriterien der beruflichen bzw. privaten Veranlassungsbeträge fehlt.[2]

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