Ordnet der Arbeitgeber eine außerplanmäßige Dienstreise an, die Reisezeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit des Arbeitnehmers erforderlich macht, liegt hierin keine gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtige Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit, wenn während der Reisezeit keine Arbeitsleistung zu erbringen ist. Eine solche Anordnung enthält auch keine gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Regelung der Ordnung oder des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.[1]

Eine verschlechternde Betriebsvereinbarung, nach der die ersten und letzten 20 Minuten der Reisezeit eines Außendienstmitarbeiters von der Wohnstätte zum ersten Kunden und die ersten 20 Minuten der Rückfahrt vom letzten Kunden nach Hause nicht zur Arbeitszeit gehören, ist bei einer formularmäßigen und damit betriebsvereinbarungsoffenen arbeitsvertraglichen Regelung zulässig, solange die Binnenschranken des Betriebsverfassungsgesetzes (wie bspw. der Tarifvorrang nach § 77 Abs. 3 BetrVG) beachtet werden.[2]

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