Zu den versicherten Tätigkeiten zählen insbesondere

  • die Vorbereitung einer Dienstreise, die Gepäckaufgabe und das Besorgen der Fahrkarte,
  • das Einchecken im Zimmer im Hotel nach der Ankunft,
  • die Besuche bei Firmenkunden,
  • mit der Dienstreise zusammenhängende Wege von und zur Unterkunststätte (zum Beispiel das Verlassen des Hotelspeisesaals für eine dienstliche Besprechung oder der Weg zum Hotelzimmer nach einer dienstlichen Besprechung),
  • die Wege vom Hotel zur dienstlichen Besprechung und zurück,
  • die Teilnahme an der dienstlichen Besprechung,
  • auch der Weg zu einem nicht unverhältnismäßig weit entfernten Restaurant und zurück ist versichert,
  • die aufgrund der Dienstreise erforderlichen Überstunden, selbst wenn die gesetzlich vorgeschriebene Höchstarbeitszeit überschritten wird.
 
Achtung

Kein Unfallversicherungsschutz bei persönlicher Betätigung

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist aber auch auf Dienstreisen der Unfallversicherungsschutz nicht schon deshalb ohne Weiteres gegeben, weil sich der Dienstreisende an einem unbekannten Ort aufhalten muss. Auf Dienstreisen entfällt der Versicherungsschutz, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet.[1]

Bei Betätigungen, die auch auf der Dienstreise der privaten Sphäre der Versicherten zuzurechnen sind, ist kein sachlicher Zusammenhang gegeben.

Rein persönliche, eigenwirtschaftliche Tätigkeiten wie private Unternehmungen, Essen, Trinken oder Schlafen sind auf Dienstreisen deshalb nicht versichert.

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