1 Vertragsgestaltungen

In der Praxis kommen im Zusammenhang mit der steuerpflichtigen Überlassung[1] von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer in jüngster Zeit vermehrt Fälle vor, in denen folgende Vertragsgestaltungen gewählt werden:

  • Abschluss eines Rahmenvertrags zwischen dem Arbeitgeber und einem Anbieter, der regelmäßig die gesamte Abwicklung betreut.
  • Abschluss von Einzelleasingverträgen zwischen dem Arbeitgeber (= Leasingnehmer) und einem Leasinggeber über die (Elektro-)Fahrräder mit einer festen Laufzeit von meist 3 Jahren.
  • Abschluss eines Nutzungsüberlassungsvertrags zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer hinsichtlich des einzelnen (Elektro-)Fahrrads für diese Dauer, der auch eine private Nutzung zulässt.
  • Änderung des Arbeitsvertrags, in dem einvernehmlich das künftige Gehalt des Arbeitnehmers für die Dauer der Nutzungsüberlassung um einen festgelegten Betrag (i. d. R. in Höhe der Leasingrate) herabgesetzt wird (Gehaltsumwandlung).
  • Zudem sehen die Vertragsgestaltungen regelmäßig vor, dass ein Dritter (z. B. Leasinggeber, Dienstleister oder Verwertungsgesellschaft) dem Arbeitnehmer das von ihm genutzte (Elektro-)Fahrrad bei Ende der Überlassung durch den Arbeitgeber zu einem Restwert von z. B. 10 % des ursprünglichen Kaufpreises verkaufen kann.

2 Störungen bei der Abwicklung

Haben der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Nutzung/Überlassung eines Dienstrades getroffen, können sich Änderungen im Arbeitsverhältnis unter bestimmten Umständen auch auf die Dienstradvereinbarung auswirken.

2.1 Entgeltfortzahlung und Leasing

Erkrankt der Arbeitnehmer, stellt sich die Frage, wer die Leasingraten zu zahlen hat. Mit dieser Frage hat sich das Arbeitsgericht Osnabrück[1] auseinandergesetzt.

Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber mit seiner Arbeitnehmerin die Überlassung von 2 Diensträdern für einen Zeitraum von 36 Monaten vereinbart. Die Arbeitnehmerin verzichtete dafür als Sachlohnbezug auf einen Teil ihrer arbeitsvertraglichen Vergütung in Höhe der Leasingraten. Der Dienstradgestellung lag ein 3-seitiger Vertrag zwischen dem Arbeitgeber, der Arbeitnehmerin und dem Leasinggeber zugrunde. Die Vertragsbedingungen waren von dem Leasinggeber als allgemeine Geschäftsbedingungen gestellt. Danach war der Arbeitgeber berechtigt, bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses (z. B. wegen Elternzeit) oder für den Zeitraum ohne Lohnbezug das Dienstrad schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen zurückzufordern. Sofern der Arbeitgeber von seinem Recht auf Herausgabe des Dienstrades keinen Gebrauch machte, war der Arbeitnehmer verpflichtet, für die Dauer der Unterbrechung der Gehaltszahlung die Leasingraten an den Arbeitgeber zu zahlen.

Das Arbeitsgericht stufte die Vertragsklausel mit Verpflichtung zur Übernahme der Leasingkosten durch die Arbeitnehmerin als unwirksam ein. Sie fällt dadurch ersatzlos weg. Die Klausel ist entgegen den Anforderungen an allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 305c BGB als intransparent zu beurteilen. Die Verpflichtung zur Übernahme der Leasingraten bei Wegfall der Vergütung ist in dem Vertrag nicht ausreichend deutlich gemacht und widersprüchlich formuliert. Die Arbeitnehmerin musste nicht damit rechnen, dass die Leasingkosten von ihr nicht nur bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Insolvenz des Arbeitnehmers zu zahlen sind, sondern auch in Zeiten ohne Gehaltszahlung. Des Weiteren stellt die Vertragsklausel eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers i. S. v. § 307 BGB dar.

Nach den Ausführungen des Arbeitsgerichts mag es mit den wesentlichen Grundgedanken des Entgeltfortzahlungsgesetzes vereinbar sein, dass bei entsprechender Vertragsgestaltung der Arbeitgeber das Dienstrad bei Ablauf des 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums von dem erkrankten Arbeitnehmer zurückfordert. Das Dienstrad ist Teil des (Sach-)Bezuges. Der Arbeitnehmer muss aber nicht damit rechnen, dass darüber hinaus der Arbeitgeber die Leasingkosten und damit sein Unternehmerrisiko auf ihn abwälzen kann.

2.2 Kündigung des Arbeitsverhältnisses während laufendem Leasingverhältnis

An der vertraglichen Gestaltung sind regelmäßig 3 Parteien beteiligt:

  • Der Leasinggeber,
  • der Arbeitgeber als Leasingnehmer und
  • der Arbeitnehmer als Nutzer des Fahrrads.

Zwischen diesen bestehen verschiedene Verträge.[1] Während der Nutzungsüberlassungsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber regelmäßig an den Bestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft wird, besteht der Leasingvertrag zwischen dem Leasinggeber und dem Arbeitgeber meistens grundsätzlich unabhängig hiervon. Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Leasingzeit beendet, wirkt sich dies zunächst nicht auf den Bestand des Leasingvertrags aus. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss der Arbeitnehmer das Dienstrad an den Arbeitgeber zurückgeben. Der Arbeitgeber wiederum bleibt verpflichtet, die Leasingraten zu zahlen, da der Leasingvertrag weiterläuft. Als Leasingnehmer verbleibt dem Arbeitgeber zwar die Möglichkeit der Nutzung des Fahrrads. Da dieses aber meist nach den Wünschen des Arbeitnehmers au...

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