Geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von Ladevorrichtungen für E-Bikes, die als Kfz gelten, können vom Arbeitgeber pauschal mit einem Prozentsatz von 25 % besteuert werden.[1] Voraussetzung ist, dass dieser geldwerte Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird.

Der Arbeitgeber ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer. Wälzt er diese auf den Arbeitnehmer ab[2], führt dieser Vorgang nicht dazu, dass sich die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung vermindert.[3]

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