Zuschüsse bei Auswärtstätigkeiten mit dem Fahrrad

Benutzt der Arbeitnehmer sein privates Fahrrad für Dienstreisen, kann der Arbeitgeber ihm die tatsächlich entstandenen Reisekosten steuerfrei erstatten, soweit die steuerlich zulässigen Höchstbeträge nicht überstiegen werden.[1]

Zuschüsse für Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kein Fahrrad unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung, sondern erstattet er ihm die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, führt dieses zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.[2] Dieser kann – unter weiteren Voraussetzungen – pauschal mit 15 % versteuert werden.[3]

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