Die Leasingverträge sehen im Regelfall eine Kaufoption des Arbeitnehmers am Laufzeitende vor. Der Arbeitnehmer kann dann das Elektrofahrrad von dem Leasinggeber zu einem Preis von z. B. 10 % der unverbindlichen Preisempfehlung bei Beginn des Leasingvertrags erwerben.

Der Preis liegt jedoch im Regelfall deutlich unter dem Preis, der üblicherweise für ein vergleichbares gebrauchtes Elektrofahrrad zu zahlen ist. Obwohl der Arbeitnehmer den geringeren Preis an den Leasinggeber zahlt, handelt es sich um einen geldwerten Vorteil aus der Beschäftigung, der auch beitragspflichtig ist. Dabei ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis und dem tatsächlich zu entrichtenden Preis als Arbeitsentgelt anzusetzen.[1] Grundsätzlich erfolgt die Ermittlung des geldwerten Vorteils durch Einzelbewertung. Die steuerliche Vereinfachungsmöglichkeit kann auch für die Sozialversicherung angewendet werden.[2]

Die geldwerten Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung (Schenkung) von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber seit 1.1.2020 pauschal mit 25 % Lohnsteuer besteuern.[3] Die Pauschalierung führt zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.

 
Praxis-Beispiel

Vergünstigter Erwerb des Elektrofahrrads

Der im Beispiel zuvor beschriebene Leasingvertrag hat eine Laufzeit von 3 Jahren. Nach Ablauf der Laufzeit kann der Arbeitnehmer das Elektrofahrrad zum Preis von 280 EUR (10 % der unverbindlichen Preisempfehlung für das Elektrofahrrad bei Beginn des Leasingvertrags) erwerben.

Ergebnis: Aus Vereinfachungsgründen kann der geldwerte Vorteil wie folgt ermittelt werden:

 
Wert des Elektrofahrrades zum Zeitpunkt des Erwerbs
(Laufzeit: (3 Jahre x 10 %) + (1 Jahr nach Ablauf der Laufzeit 10 %) = 40 % von 2.800 EUR =)
1.120 EUR  
abzüglich Eigenleistung des Arbeitnehmers 280 EUR  
geldwerter Vorteil 840 EUR  

Der geldwerte Vorteil ist als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu verbeitragen.

 
Wichtig

Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 1 EStG

Sofern der Leasinggeber den Vorteil nach § 37b Abs. 1 EStG pauschal versteuert, stellt der geldwerte Vorteil kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.[4]

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