Sofern der Arbeitgeber das Elektrofahrrad, das kein Kfz ist, zunächst gekauft und dann an den Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt übereignet hat, kann er die Steuer für die dem Arbeitnehmer gewährte Sachzuwendung "Fahrradübereignung", die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird, seit 2020 mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % erheben.[1]

Die Pauschalierungsvorschrift greift i. Ü. auch dann, wenn der Arbeitgeber außerhalb einer Leasinggestaltung ohne Einschaltung weiterer Dritter, dem Arbeitnehmer ein von ihm erworbenes Pedelec oder normales Fahrrad übereignet.

Der Arbeitgeber ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer. Wälzt er diese auf den Arbeitnehmer ab[2], führt dieser Vorgang nicht dazu, dass die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage für die pauschale Lohnsteuer gemindert wird.[3]

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