Das elektrische Aufladen eines privaten E-Bikes des Arbeitnehmers, das verkehrsrechtlich als Kfz[1] gilt, im Betrieb des Arbeitgebers ist (befristet bis 2030) steuerfrei.[2] Voraussetzung ist, dass dieser geldwerte Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Als Betrieb i. S. d. Vorschrift gilt die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens.[3] Die Steuerbefreiung gilt damit auch für Leiharbeitnehmer.

Aus Billigkeitsgründen rechnen auch vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Laden von Pedelecs nicht zum Arbeitslohn.[4]

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