In der Praxis werden im Zusammenhang mit Elektrofahrrädern häufig Leasingverträge abgeschlossen. Der Arbeitgeber ist dabei der Leasingnehmer. Dem einzelnen Arbeitnehmer wird dann das Dienstfahrrad unentgeltlich zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Die Finanzierung der Leasingraten erfolgt häufig durch einen Gehaltsverzicht des Arbeitnehmers in Höhe der Leasingrate.

4.1 Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

Der Entgeltverzicht vermindert die Berechnungsgrundlage für die zu entrichtenden Steuern. Eine Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung setzt voraus, dass der Entgeltverzicht

  • auf künftig fällig werdende Entgeltansprüche gerichtet und
  • arbeitsrechtlich zulässig ist.[1]

Ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag kann nie rechtswirksam unterschritten werden. Dies gilt selbst dann, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Entgeltverzicht einig sind. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht muss daher unbedingt der Vorbehalt eines Tarifvertrags beachtet werden. Tariflohn kann nicht umgewandelt werden.

 
Wichtig

Beitragsrechtliche Bewertung gilt gleichermaßen für alle SV-Zweige

Die beitragsrechtliche Bewertung im Zusammenhang mit der Gehaltsumwandlung für die Überlassung eines Dienstrads gelten gleichermaßen für alle SV-Zweige. Somit ist hiervon neben dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zur KV, PV, RV und ALV auch das UV-pflichtige Arbeitsentgelt erfasst.

Privatnutzung beitragspflichtig

Die unentgeltliche Privatnutzung ist als Sachbezug beitragspflichtig. Die Beitragsberechnungsgrundlage ist mit dem steuerlichen geldwerten Vorteil identisch.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitsentgelt bei Elektrofahrrädern mit Leasingverträgen

Der Arbeitgeber schließt mit einem Fahrradanbieter einen Leasingvertrag über ein Elektrofahrrad, das keine straßenverkehrsrechtliche Zulassung benötigt. Die unverbindliche Preisempfehlung für das Elektrofahrrad beträgt 2.800 EUR. Als monatliche Leasingrate sind 90 EUR vereinbart.

Das Elektrofahrrad wird dem Arbeitnehmer ab 1.2. zur privaten Nutzung überlassen. Der Arbeitnehmer erhält eine außertarifliche Vergütung i. H. v. 4.000 EUR. Zur Finanzierung der monatlichen Leasingrate verzichtet er vom 1.2. an auf 90 EUR seines monatlichen Gehalts. Der Gehaltsverzicht wird durch eine Abänderung des Arbeitsvertrags im Januar schriftlich vereinbart.

Ergebnis: Der Gehaltsverzicht mindert das beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Der sich aus der privaten Nutzung des Elektrofahrrads ergebene geldwerte Vorteil ist beitragspflichtig. Allerdings gilt für die im Zeitraum vom 1.1.2019 bis 31.12.2030 angeschafften Elektrofahrräder der auf volle 100 EUR abgerundete Betrag eines Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung als geldwerter Vorteil.[2]

 
Arbeitsentgelt insgesamt:    
beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt (4.000 EUR – 90 EUR) 3.910 EUR  
Elektrofahrrad (1 % von 700 EUR (1/4 von 2.800 EUR)) = 7 EUR  
Insgesamt 3.917 EUR  
 
Hinweis

Höhe des geldwerten Vorteils ist vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads abhängig

Wurde dem Arbeitnehmer das Elektrofahrrad

  1. ab dem Jahr 2019 zur privaten Nutzung überlassen, beträgt der geldwerte Vorteil 1 % des auf volle 100 EUR abgerundeten Viertels des Anschaffungspreises;
  2. bis Ende 2018 zur privaten Nutzung überlassen, beträgt der geldwerte Vorteil 1 % des auf volle 100 EUR abgerundeten vollen Anschaffungspreises.

4.2 Beitragsrechtliche Auswirkungen bei Übereignung nach Ende des Leasingvertrags

Die Leasingverträge sehen im Regelfall eine Kaufoption des Arbeitnehmers am Laufzeitende vor. Der Arbeitnehmer kann dann das Elektrofahrrad von dem Leasinggeber zu einem Preis von z. B. 10 % der unverbindlichen Preisempfehlung bei Beginn des Leasingvertrags erwerben.

Der Preis liegt jedoch im Regelfall deutlich unter dem Preis, der üblicherweise für ein vergleichbares gebrauchtes Elektrofahrrad zu zahlen ist. Obwohl der Arbeitnehmer den geringeren Preis an den Leasinggeber zahlt, handelt es sich um einen geldwerten Vorteil aus der Beschäftigung, der auch beitragspflichtig ist. Dabei ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis und dem tatsächlich zu entrichtenden Preis als Arbeitsentgelt anzusetzen.[1] Grundsätzlich erfolgt die Ermittlung des geldwerten Vorteils durch Einzelbewertung. Die steuerliche Vereinfachungsmöglichkeit kann auch für die Sozialversicherung angewendet werden.[2]

Die geldwerten Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung (Schenkung) von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber seit 1.1.2020 pauschal mit 25 % Lohnsteuer besteuern.[3] Die Pauschalierung führt zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.

 
Praxis-Beispiel

Vergünstigter Erwerb des Elektrofahrrads

Der im Beispiel zuvor beschriebene Leasingvertrag hat eine Laufzeit von 3 Jahren. Nach Ablauf der Laufzeit kann der Arbeitnehmer das Elektrofahrrad zum Preis von 280 EUR (10 % der unverbindlichen Preisempfehlung für das Elektrofahrrad bei Beginn des Leasingvertrags) erwerben.

Ergebnis: Aus Vereinfachungsgründen kann der geldwerte Vorteil wie folgt ermittelt werden:

 
Wert des...

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