In der Praxis gibt es im Zusammenhang mit dem Fahrrad-Leasing eine Vielzahl von unterschiedlichen Vertragsgestaltungen.[1] Festzuhalten bleibt aber auch hier, dass in den Fällen, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Leasing-Rad zur Verfügung stellt, ein geldwerter Vorteil

  • sowohl in der vergünstigten Nutzungsüberlassung des (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitgeber
  • als auch in der vergünstigten Übereignung dieses Fahrzeugs durch einen Dritten vorliegt.[2]
 
Achtung

Steuerbefreiung gilt nicht bei Barlohnumwandlung

Leasingmodelle laufen i. d. R. über eine Entgeltumwandlung. Bei solchen Vertragsgestaltungen bleibt es bei der bisherigen Regelung, dass 1 % für die privaten Fahrten versteuert werden muss. Die Steuerbefreiung[3] gilt nur für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile für die Überlassung eines (Elektro-)Fahrrads, das kraftfahrzeugrechtlich kein Kfz ist.[4]

Nutzungsüberlassung resultiert aus Arbeitsvertrag

Least der Arbeitgeber das (Elektro-)Fahrrad von dem Leasinggeber und überlässt es dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung, stellt diese Nutzungsüberlassung durch den Arbeitgeber Arbeitslohn dar. In solchen Fällen liegt dann keine vom Arbeitsvertrag abweichende Sonderrechtsbeziehung vor, die einer Überlassung des (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitgeber entgegenstehen würde, wenn

  • der Anspruch auf Überlassung im Rahmen einer Gehaltsumwandlung mit Wirkung für die Zukunft vereinbart ist. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Arbeitsvertrags auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn in Form eines Nutzungsrechts an einem (Elektro-)Fahrrad des Arbeitgebers gewährt[5] oder
  • der Anspruch arbeitsvertraglicher Vergütungsbestandteil ist. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn von vornherein bei Abschluss eines Arbeitsvertrags eine solche Vereinbarung getroffen wird oder wenn die Beförderung in eine höhere Gehaltsklasse mit der Überlassung eines (Elektro-)Fahrrads des Arbeitgebers verbunden ist.[6]

In Leasingfällen setzt das Vorliegen eines Dienstfahrrads zudem voraus, dass der Arbeitgeber gegenüber der Leasinggesellschaft zivilrechtlich Leasingnehmer ist und nicht der Arbeitnehmer.

Nutzungsüberlassung resultiert aus unabhängiger Sonderrechtsbeziehung

In den Ausnahmefällen, in denen eine vom Arbeitsvertrag unabhängige Sonderrechtsbeziehung vorliegt (keine Gehaltsumwandlung, kein arbeitsvertraglicher Vergütungsbestandteil) und der Arbeitnehmer sämtliche Kosten und Risiken aus der Überlassung trägt, kommen die Urteilsgrundsätze des sog. Behördenleasings zum Tragen. In einem solchen Fall liegt der geldwerter Vorteil in der Verschaffung vergünstigter Leasing-Konditionen. Die Bewertung des Vorteils richtet sich nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort, vermindert um übliche Preisnachlässe.[7]

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