Kurzbeschreibung

Musterbetriebsvereinbarung zur Einführung von Dienstkleidung unterschiedlicher Art und Regelung der Umkleidezeiten.

Vorbemerkung

Manche Unternehmen legen Wert auf ein einheitliches Erscheinungsbild ihrer Mitarbeiter. Als Bestanteil eines zumeist konzernweit entwickelten Selbstbildnisses, Corporate Identity, "CI", wird auch die dienstlich zu tragende Bekleidung standardisiert. Die Bandbreite ist dabei groß. Zum Teil müssen lediglich mit einem Wiedererkennungswert ausgestattete Jacken, Westen oder Schals über der privaten Kleidung getragen werden, zum Teil wird auch die gesamte sichtbare Oberbekleidung vorgegeben. Wird einheitliche Kleidung des CI wegen eingeführt, wird von "Dienstkleidung" oder "Berufskleidung" gesprochen. Daneben kann Kleidung zum Schutz der Mitarbeiter eingeführt werden (Schutzkleidung). Oft verfolgt die Einführung einheitlicher Kleidung beide/mehrere Ziele. Die Darstellung erfolgt hier deswegen gemeinsam.

Drei Gegenstände sind in der Regel in einer Betriebsvereinbarung Dienstkleidung zu regeln:

  1. Art und Umfang der Dienstkleidung,
  2. Kostenfragen der Anschaffung und Reinigung sowie
  3. die Behandlung der Umkleidezeiten.

Dabei ist jeweils nach Art der Kleidung zu differenzieren.

Der Betriebsrat hat nur beim ersten Punkt, also der Festlegung der Art und des Umfangs der Dienstkleidung, ein umfassendes Mitbestimmungsrecht (BAG, Beschluss v. 17.1.2012, 1 ABR 45/10, NZA 2012, 687; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 21.10.2019, 3 TaBV 1/19). Die Kostenfrage können Betriebsvereinbarungen lediglich konkretisieren, sie müssen sich an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts halten. Die Regelungen sind weitestgehend mitbestimmungsfrei.

Hinsichtlich der Umkleidezeit sind Regelungen mitbestimmungspflichtig, soweit die arbeitsschutzrechtliche Dimension betroffen ist. In vergütungsrechtlicher Hinsicht ist die Behandlung mitbestimmungsfrei. Die Ausgestaltung ist mitunter kompliziert, weil insofern das Arbeitszeitgesetz, das BetrVG und § 611a BGB voneinander abweichende Definitionen des Begriffs Arbeitszeit verwenden.

Weil sich diese Gegenstände nur schwer in mitbestimmte und mitbestimmungsfreie Regelungen sinnvoll aufspalten lassen, haben in der Praxis zumeist beide Seiten ein Interesse an praxistauglichen Lösungen, abseits des Spruchs einer Einigungsstelle. Denn trotz der weitgehenden Mitbestimmungsfreiheit der mit dem Tragen der Dienstkleidung zusammenhängenden Annexfragen kann der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einführung einer bestimmten Dienstkleidung davon abhängig machen, dass der Arbeitgeber die Kosten der Dienstkleidung trägt (BAG, Urteil v. 1.12.1992, 1 AZR 260/92, NZA 1993, 711).

Betriebsvereinbarung zu Dienstkleidung und Umkleidezeiten

Zwischen

............................................................

[Name und Adresse]

diese vertreten durch

............................................................

[Name des Vertretungsberechtigten]

- nachfolgend "Arbeitgeber" genannt -

und

............................................................

[Name und Adresse des Betriebsrats]

vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden

............................................................

[Name und Adresse des Betriebsratsvorsitzenden

- nachfolgend "Betriebsrat"[1] genannt -

wird die folgende Betriebsvereinbarung zur Dienstkleidung getroffen:

Präambel

Das äußere Erscheinungsbild der Mitarbeiter[2] ist für den konzernzugehörigen Arbeitgeber von großer Bedeutung. Die von den Beschäftigten während der Ausübung ihrer Tätigkeit getragene Kleidung soll ein ordentliches, ansprechendes und einheitliches Erscheinungsbild der Mitarbeiter des Arbeitgebers vermitteln, die Zugehörigkeit zum Unternehmen unterstreichen und die Qualität der Produkte/Dienstleistungen des Unternehmens repräsentieren. Vor diesem Hintergrund stellt der Arbeitgeber seinen Beschäftigten eine einheitliche Dienstkleidung mit Corporate Identity (im Folgenden kurz: CI) zur Verfügung.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb ........... tätigen Mitarbeiter.

    VARIANTE zur Beschränkung auf einzelne Bereiche

    Diese Betriebsvereinbarung gilt nur für Mitarbeiter in den Abteilungen …........

    VARIANTE zur Beschränkung auf einzelne Arbeitnehmergruppen

    Diese Betriebsvereinbarung gilt nur für die Mitarbeiter im Außendienst/des Flugpersonals etc.

  2. Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.

§ 2 Begriffsdefinition

VARIANTE Berufskleidung

Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung ist die Einführung von Berufskleidung. Berufskleidung bezeichnet nach übereinstimmender Ansicht der Betriebsparteien Kleidungsstücke, die aufgrund der Art der Arbeit hierfür zweckmäßig erscheinen oder für diesen Beruf üblich sind, ohne auffällige Firmenlogos o.ä. zu enthalten. Berufskleidung ist zugleich alltagsadäquate Kleidung.[3]

VARIANTE Dienstkleidung

Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung ist die Einführung von Dienstkleidung. Dienstkleidung bezeichnet nach übereinstimmender Ansicht der Betriebsparteien Kleidungsstücke, die allein zur besonderen Kenntlichmachun...

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