Gesamtunternehmen

Um den Unternehmenszweck zu erfüllen, beschäftigt sich das Unternehmen häufig nicht nur mit seiner Kernaufgabe, sondern richtet andere Unternehmensteile ein.

Für ein solches "Gesamtunternehmen" ist die Berufsgenossenschaft zuständig, die für das Hauptunternehmen der richtige Unfallversicherungsträger ist. Die nachfolgend erläuterten Begriffe des Haupt-, Neben- und Hilfsunternehmens verwendet der Gesetzgeber in § 131 SGB VII.

Hauptunternehmen

Das Hauptunternehmen ist der Unternehmensteil, in dem

  • die meisten Arbeitnehmer beschäftigt werden,
  • bei gleicher Beschäftigtenzahl hilfsweise die höchsten Arbeitsentgelte gezahlt werden,
  • der Wert der Betriebseinrichtung am höchsten ist.

Nebenunternehmen

Wie das Hauptunternehmen verfolgt das Nebenunternehmen eigene wirtschaftliche Zwecke. Es dient dem Hauptunternehmen allenfalls zu einem geringen Teil.

 
Praxis-Beispiel

Nebenunternehmen: Das Hauptunternehmen bestimmt die Trägerzuständigkeit

Ein Bundesliga-Fußballclub betreibt einen Fanartikel-Shop. Der Fußballclub fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG). Bei eigener Rechtsstellung wäre der Fanartikelshop sachlich zur Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik gehörig. Hier handelt es sich aber um ein Nebenunternehmen des Fußballclubs, die VBG ist auch für den Shop zuständig.

Definition von Hilfsunternehmen

Von einem Hilfsunternehmen spricht man, wenn ein Unternehmensteil ausschließlich oder zumindest überwiegend den Interessen eines anderen Unternehmensteils, nämlich dem Haupt- oder Nebenunternehmen, dient.

 
Praxis-Beispiel

Hilfsunternehmen: Das Hauptunternehmen bestimmt die Zuständigkeit

In einer Zahnarztpraxis arbeiten neben dem Zahnarzt selbst 5 Helferinnen. Im dazugehörigen Praxislabor sind 2 Zahntechniker beschäftigt. Sie erledigen ausschließlich Arbeiten für diese Praxis. Die Praxis ist bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) versichert, ein selbstständiges zahntechnisches Labor fiele in die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM). Da aber das Labor allein den Zwecken der Praxis dient, fällt es als Hilfsunternehmen der Praxis in die Zuständigkeit der BGW.

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