Die SBV ist nicht berechtigt, Beiträge zu erheben. Sie ist deshalb auch nicht vermögensfähig. Nach § 179 Abs. 8 SGB IX hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit entstehenden Kosten zu tragen, einschließlich der Kosten für eine Bürokraft. Insoweit entspricht die Rechtslage § 40 Abs. 1 und 2 BetrVG.

Räume und Geschäftsbedarf

Im Unterschied zu den Betriebsräten haben die Schwerbehindertenvertretungen keinen unmittelbar gegen den Arbeitgeber gerichteten Anspruch, ihnen Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen. Nach § 179 Abs. 9 SGB IX sind die Schwerbehindertenvertretungen darauf verwiesen, Räume und Geschäftsbedarf des Betriebsrats mitzubenutzen. Lediglich auf eine eigene Bürokraft haben sie seit dem 30.12.2016 einen Anspruch.

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