Ist der Grenzwert für die pauschale Freistellung (weniger als 100 schwerbehinderte Beschäftigte) nicht erreicht, so hat nach § 179 Abs. 4 SGB IX die SBV Anspruch auf Arbeitsbefreiung, soweit sie aus betriebsbedingten Gründen die Durchführung der Tätigkeit zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben für erforderlich halten darf. Nur soweit eine erforderliche Vertretungstätigkeit aus betrieblichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, besteht nach § 179 Abs. 6 SGB IX ein Anspruch auf Freizeitausgleich. Ein Anspruch auf Ausgleich besteht nicht, wenn die SBV die Angelegenheit während der Dienstzeit hätte abwickeln können.

Entsprechend § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG kann die Vertrauensperson zum Ausgleich für Fahrtzeiten, die mit der Amtstätigkeit im unmittelbaren Zusammenhang stehen, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den im Betrieb des Arbeitgebers geltenden tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen über die Durchführung von Dienstreisen beanspruchen.[1]

[1] BAG, Urteil v. 16.4.2003, 7 AZR 423/01, AP Nr. 138 zu § 37 BetrVG 1972, NZA 2004 S. 171.

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