Hat der Arbeitgeber einen Inklusionsbeauftragten bestellt, muss dieser die im SGB IX geregelten Arbeitgeberpflichten erfüllen. Handelt er pflichtwidrig und schuldhaft, so kann die für die Überwachung zuständige Verwaltungsbehörde ihn als "Betroffenen" verwarnen oder gegen ihn in einem Bußgeldbescheid eine Geldbuße festsetzen. Denn nach § 9 OWiG handelt ordnungswidrig, wer vom Inhaber eines Betriebs beauftragt worden ist, in eigener Verantwortung Pflichten zu erfüllen, die den Betriebsinhaber betreffen. Als mögliche Bußgeldtatbestände kommen insbesondere in Betracht:

  • Nichterfüllung des festgesetzten Pflichtsatzes von 5 % für die Mindestbeschäftigung von schwerbehinderten Menschen[1],
  • nicht sofortige Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung und der weiteren Arbeitnehmervertretungen über die von der Agentur für Arbeit unterbreiteten Vermittlungsvorschläge und über die sonstigen beim Arbeitgeber eingegangenen Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen für die Besetzung einer freien Stelle.[2]
  • keine fortlaufende Führung des Verzeichnisses der im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen[3],
  • unterlassene oder nicht rechtzeitige oder unvollständige Unterrichtung der SBV nach § 178 Abs. 2 SGB IX, § 238 Abs. 1 Nr. 9 SGB IX,
  • Unterlassung der Erörterung der Absage mit dem abgelehnten schwerbehinderten Stellenbewerber nach § 164 Abs. 1 Satz 7 SGB IX, § 238 Abs. 1 Nr. 8 SGB IX.

Der Inklusionsbeauftragte hat keinen Anspruch auf Erstattung des Bußgelds oder der Auslagen für die Verteidigung im Ordnungswidrigkeitsverfahren.[4] Ein etwa für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das SGB IX zugesagter vertraglicher Erstattungsanspruch scheitert an § 138 Abs. 1 BGB, denn der Inklusionsbeauftragte ist persönlich für die Einhaltung des Rechts im Betrieb verantwortlich.[5] Allerdings bleibt der Betriebsinhaber dafür verantwortlich, zumindest die organisatorischen Grundvoraussetzungen dafür zu schaffen, dass die mit den übertragenen Aufgaben verbundenen Pflichten vom Beauftragten auch tatsächlich erfüllt werden können.[6] Ferner ist erforderlich, dass der Inklusionsbeauftragte eine klare Vorstellung von der Art und dem Umfang der von ihm in eigener Verantwortung zu erfüllenden Aufgaben und die Befugnis erhält, damit er die zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Entscheidungen selbstständig und ohne Weisung des Betriebsinhabers treffen kann.[7]

[2] § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX, § 238 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX,

vgl. zum SchwbG AG Düsseldorf v. 8.2.1990, br 1991, S. 118.

[4] Vgl. zu Verkehrsordnungswidrigkeiten BAG, Urteil v. 25.1.2001, 8 AZR 465/00, BB 2001, S. 1154.
[5] So zutreffend Abbo Junker EWiR 2001, 613.
[6] Göhler, OWiG, 10. Aufl., § 9, Rz. 39 mit Nachweisen; dem folgend OLG Stuttgart, Beschluss v. 21.12.1993, 1 Ss 530/93 – OLGSt LMBG § 17, Nr 59.
[7] KG Berlin, Beschluss v. 27.2.1998, 2 Ss 392/97, 3 Ws (B) 781/97, 2 Ss 392/97, 3 Ws (B) 781/97.

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