Der Arbeitgeber hat für jeden Betrieb laufend ein Verzeichnis der bei ihm beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen zu führen. Bis zum 31.3. hat er für das vorangegangene Kalenderjahr der zuständigen Arbeitsagentur sowie dem Integrationsamt die Zahl der Arbeitsplätze, die Zahl der beschäftigten schwerbehinderten Menschen, die mehrfachen Anrechnungen sowie den Gesamtbetrag der geschuldeten Ausgleichsabgabe unter Vorlage des Verzeichnisses anzuzeigen.[1] Von dem Verzeichnis und der Anzeige ist der SBV eine Abschrift auszuhändigen. Damit soll die SBV in die Lage versetzt werden, die Richtigkeit der Angaben ggf. in Verbindung mit der Arbeitsagentur und dem Integrationsamt abzuklären. Während nach altem Recht[2] die Nichtaushändigung der Abschriften eine Ordnungswidrigkeit war, wird das Unterlassen der Übermittlung der Kopien an den Betriebsrat und an die SBV nach § 238 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX nicht mehr als Ordnungswidrigkeit geahndet; denn es fehlt der für die Ahndung erforderliche ausdrückliche Verweis auf die in § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX geregelte Übermittlungspflicht.

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