Zu wählen ist eine Vertrauensperson und wenigstens ein Stellvertreter.[1] Die Bezeichnung "Schwerbehindertenvertretung" bedeutet nicht, dass ein aus mehreren Personen bestehendes Organ zu wählen ist. Allerdings können seit der Neuregelung zum 30.12.2016 aufgrund des BTHG bei Erreichen entsprechender Schwellenwerte deutlich mehr Stellvertreter als bisher gewählt werden.[2]

[2] S. dazu ausführlich Abschn. 2.3.

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