Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Menschen[1] unabhängig von ihrem Alter und ihrer Beschäftigungsdauer. Dazu gehören alle schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten mit Behinderungen (einschließlich der leitenden Angestellten), die Auszubildenden sowie in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auch die Selbstständigen, die in Heimarbeit hauptsächlich für den Betrieb arbeiten.[2] Auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses stellt das Gesetz nicht ab. Gefordert wird nur eine Beschäftigung. Deshalb sind auch schwerbehinderte Menschen, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt werden, wahlberechtigt. Damit werden schwerbehinderte Menschen, die auf Stellen i. S. v. § 156 Abs. 2 SGB IX beschäftigt sind, einbezogen. Dies gilt insbesondere für Teilnehmer an Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung und Rehabilitation. Unerheblich ist, ob die schwerbehinderten und die ihnen gleichgestellten Menschen auf Stellen beschäftigt werden, die nach § 156 SGB IX für die Berechnung der Pflichtplätze zu berücksichtigen sind. Schwerbehinderte, die an Maßnahmen zur Rehabilitation in einem privatwirtschaftlichen Berufsbildungswerk teilnehmen, sind deshalb wahlberechtigt.[3] Im Unterschied zur Betriebsratswahl gilt auch nicht das Mindestalter "Vollendung 18. Lebensjahr".[4]

Schwerbehinderte Arbeitnehmer, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, sind nicht wahlberechtigt, weil sie nicht mehr dem Betrieb angehören.[5]

Der Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers i.  S. d. § 181 SGB IX ist von dem aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen.[6]

[2] GK-Schimanski, § 24, Rz 44; a. A. Cramer, § 24, Rz 5; Neumann/Pahlen, § 24, Rz. 3.

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