Zu den gesetzlichen Aufgaben der SBV gehört nach § 178 Abs. 1 Satz 2 SGB IX vor allem:

  1. Darüber zu wachen, dass die zugunsten der schwerbehinderten Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere die dem Arbeitgeber nach den §§ 154, 155 SGB IX obliegende Mindestbeschäftigung von schwerbehinderten Menschen und die nach §§ 164–167 SGB IX bestehenden besonderen arbeitsrechtlichen Pflichten erfüllt werden.[1]
  2. Maßnahmen, insbesondere auch solche präventiver Natur, die den schwerbehinderten Menschen dienen, bei den zuständigen Stellen zu beantragen, z. B. bei den Integrationsämtern auf eine behindertengerechte Ausstattung der Arbeitsplätze hinzuwirken.
  3. Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegenzunehmen und auf ihre Erledigung durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber hinzuwirken.
  4. Beschäftigte bei Anträgen an die Versorgungsverwaltung, das Integrationsamt sowie bei Anträgen auf Gleichstellung an die Arbeitsagentur zu unterstützen.
[1] Dazu gehört u. a. auch die Überwachung der Einhaltung des in § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX normierten Verbots, schwerbehinderte (!) Beschäftigte wegen ihrer Behinderungen zu benachteiligen. Im Übrigen gelten die Regelungen des AGG. Die Aufgabe, das zugunsten der Menschen mit Behinderungen bestehende Benachteiligungsverbot aus § 7 AGG zu überwachen, fällt nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in die Zuständigkeit des Betriebsrats.

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