Überblick

Seit 2004 gibt es das Instrument des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) in der betrieblichen Gesundheitsprävention. Verankert wurde das BEM im Schwerbehindertenrecht im SGB IX. Es entfaltet seine Wirksamkeit aber über alle Beschäftigten und in öffentlichen und privatwirtschaftlichen Betrieben.

Das BEM dient dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und deshalb sowohl den Unternehmen als auch den Beschäftigten. Es ist den Beschäftigten ab einer kumulierten krankheitsbedingten Fehlzeit von 6 Wochen innerhalb von 12 Monaten anzubieten. Idealerweise bezieht man sich hierbei nicht auf Kalenderjahre, sondern auf die jeweils letzten 12 Monate, um möglichst früh Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen zu bekommen. Ziel ist es, eine möglichst frühzeitige, angemessene und individuelle Intervention zu starten. Aus diesem Grund haben die Beschäftigten auch ein Initiativrecht, um ein BEM einzuleiten. Zu den berechtigten Beschäftigten zählen auch Teilzeitkräfte, befristet Beschäftigte oder Leiharbeitnehmer.

Damit ein BEM sinnvoll funktioniert und langfristig wirksam werden kann, sind einige grundlegende Faktoren relevant. Hierfür empfiehlt es sich, einen betrieblichen Prozess BEM in die betriebliche Organisationsstruktur zu implementieren. Wichtig ist das strukturierte Zusammenarbeiten aller beteiligten Akteure. Dieser Artikel soll dabei den Schwerpunkt auf die Rolle der Betriebsärzte im Fokus haben.

 
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