Beitragsschuldner, die nicht hilfebedürftig sind, werden nach Ablauf des Mahnverfahrens im "Notlagentarif" versichert.[1] Das Leistungsspektrum ist auf Schmerz- und Notfallbehandlungen sowie auf medizinische Leistungen bei Schwangerschaft beschränkt. Der Notlagentarif beinhaltet keine Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte. Der Notlagentarif für Beitragsschuldner wird rückwirkend bis maximal den 1.1.2009 berechnet und ersetzt somit die bisherigen Regelungen. Sind die Schulden beglichen oder ergibt sich durch die Neuberechnung der Rückstände ein Plus, wird der Normaltarif wieder in Kraft gesetzt.

[1] § 193 Abs. 4 VVG, § 153 VAG. Der Notlagentarif ist ein Sondertarif ausschließlich für Nichtzahler.

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