Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung für Mitglieder mit mindestens einem Kind wurde zum 1.7.2023 um 0,35 Prozentpunkte auf 3,4 % (bis 30.6.2023: 3,05 %) angehoben. Für Kinderlose gilt seitdem ein Zuschlag von 0,6 %.

Während der Erziehungsphase zahlen gesetzlich Versicherte mit mehreren Kindern unter 25 Jahren geringere Beiträge:

 
Beitragssatz in der Pflegeversicherung: Anzahl der Kinder:
4,0 % Kinderlos ab dem vollendeten 23. Lebensjahr
3,4 % 1
3,15 % 2
2,90 % 3
2,65 % 4
2,40 % 5 (oder mehr)

Unabhängig von der Zahl der Kinder liegt der Arbeitgeberanteil an der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung bei 1,7 %. Ausnahme: In Sachsen liegt der Arbeitgeberanteil bei 1,2 %.

[1]

Bei der privaten Pflege-Pflichtversicherung wird bei Vertragsabschluss der Beitrag unter Berücksichtigung des Eintrittsalters und des Geschlechts berechnet. Zudem werden Alterungsrückstellungen gebildet. Für Neuversicherte, die seit dem 21.12.2012 einen Privatvertrag abgeschlossen hatten, spielt das Geschlecht bei der Kalkulation keine Rolle (Unisex). Der Höchstbeitrag der privaten Pflege-Pflichtversicherung ist auf den der gesetzlichen Pflegekassen begrenzt, sobald der Betreffende 5 Jahre privat pflegepflichtversichert ist. Bei dieser Obergrenze wird der Kinderlosenzuschlag der GKV nicht berücksichtigt.

Kinder sind in der privaten Pflege-Pflichtversicherung beitragsfrei abgesichert. Das gilt auch für familienversicherte Angehörige in der GKV[2].

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