Die einzelnen nicht bestandenen Teile der Meisterprüfung können dreimal wiederholt werden.[1]

Der Prüfling ist auf Antrag von der Wiederholung der Prüfung in Prüfungsbereichen, in Prüfungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen Teil der Prüfung im Teil IV zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden und der inhaltliche Bezug der einzelnen Prüfungsleistungen im Rahmen der Teile I bis IV der Meisterprüfung gewahrt bleibt. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich der Prüfling innerhalb von 3 Jahren, gerechnet vom Tag der Bescheidung über den nicht bestandenen Prüfungsteil, zur Wiederholung anmeldet.[2]

[1] § 23 Abs. 1 MPVerfVO.
[2] § 23 Abs. 2 Satz 2 MPVerfVO.

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