Bei der Zulassung zur Meisterprüfung wird in der HwO nach unterschiedlichen Voraussetzungen differenziert. In jedem Fall muss grundsätzlich eine bestandene Gesellenprüfung bzw. das Bestehen einer entsprechenden Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nachgewiesen werden.[1]

Seit 2012 ist auch derjenige zuzulassen, der eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a HwO für das entsprechende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt.[2] Die Ergänzung vollzieht die sich aus § 40a HwO ergebenden Änderungen für die Zulassung zur Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A).

§ 49 Abs. 1 hat im Rahmen der Novelle vom Juni 2021 eine Erweiterung erfahren. Seither gilt nach dem neuen Satz 2:

"Wer die Gesellenprüfung oder die Abschlussprüfung nach Satz 1 in einem Ausbildungsberuf bestanden hat, für den in der Ausbildungsordnung eine Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren festgelegt ist, muss in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mindestens einjährige Berufstätigkeit nachweisen."

[2] Änderung durch das BQFG-Artikelgesetz (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz), BGBl. 2011 I S. 2515 ff.

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