Eine Tätigkeit in einem Meisterprüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Sie findet damit stets außerhalb eines haupt- oder nebenberuflichen Dienstverhältnisses statt.

Die Prüfertätigkeit erfolgt aufgrund einer behördlichen Bestellung und ist damit die unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Die Mitglieder von Prüfungsausschüssen unterliegen bei ihrer Tätigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung.

Wer staatsbürgerliche Rechte und Pflichten wahrnimmt, hat dafür auch das Recht auf Freistellung im Beruf für die Ausübung öffentlicher Ehrenämter. Allerdings gibt es hierbei auch Einschränkungen. Den betroffenen Unternehmen muss die Freistellung zumutbar sein. Die Freistellung für die Prüfertätigkeit kann versagt werden, wenn dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Hierbei sind allerdings die Fragen des öffentlichen Interesses der Prüfertätigkeit und der tatsächlichen Dringlichkeit des Unternehmens ernsthaft abzuwägen. In der Regel ist die Inanspruchnahme für die Prüfertätigkeit frühzeitig bekannt, sodass im Unternehmen entsprechende Vorkehrungen getroffen werden können. Daher hat ein Prüfer grundsätzlich Anspruch auf Arbeitsbefreiung.[1] Dies ist inzwischen auch geregelt in § 40 Abs. 6a BBiG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge