Ergänzende Regelungen zur Zuständigkeit des MPA trifft § 2 MPVerfVO in der durch die Novelle vom Januar 2022 geringfügig modifizierten Fassung.

Danach ist gemäß Abs. 1 für die Abnahme jedes Teils der Meisterprüfung weiterhin der Meisterprüfungsausschuss zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Prüfling

  1. seinen ersten Wohnsitz hat oder
  2. in einem Arbeitsverhältnis steht oder
  3. eine Maßnahme zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung besucht oder
  4. ein Handwerk oder ein sonstiges Gewerbe selbstständig betreibt.

Allerdings kann auf der Basis eines im Januar 2022 neu eingefügten Satz 2 zu Abs. 1 der Prüfling künftig bei der Anmeldung zu einem Teil der Meisterprüfung zwischen mehreren örtlich zuständigen Meisterprüfungsausschüssen wählen.

 
Hinweis

Rollen des Meisterprüfungsausschusses und der Prüfungskommission bei den Meisterprüfungen

Schon das 5. Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften hat strukturelle Änderungen in der Frage gebracht, welche Gremien mit der Durchführung von Meisterprüfungen befasst sind. Der Meisterprüfungsausschuss ist weiter gesamtverantwortlich für die Durchführung der Prüfungen. Die Abnahme und die abschließende Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen einer Meisterprüfung aber obliegen nunmehr vom Meisterprüfungsausschuss zu bildenden Prüfungskommissionen. In der Folge weist auch die Meisterprüfungsverfahrensverordnung dem Meisterprüfungsausschuss nicht mehr die "Abnahme", sondern die "Durchführung" einzelner Teile der Meisterprüfung zu. Dem dienen Anpassungen wie in § 2 Abs. 1 Satz 1 der MPVerfVO.

Ferner stellt die Neufassung der Meisterprüfungsverfahrensverordnung in Abs. 1 Satz 2 klar, dass der Prüfling bei der Anmeldung zu einem Teil der Meisterprüfung zwischen mehreren nach Abs. 1 Satz 1 örtlich zuständigen Meisterprüfungsausschüssen wählen kann. Damit wird der Zeitpunkt präzisiert, bis zu dem der Prüfling sein Wahlrecht ausüben kann.

Darüberhinausgehende inhaltliche Änderungen bringt die Neufassung nicht.

Bei dieser Gelegenheit weist der Verordnungsgeber darauf hin, dass die Ausübung des Wahlrechts des Prüflings auch für Entscheidungen über die Zuständigkeit nach Absatz 3 verbindlich ist.

In Absatz 3 wurde zusätzlich die Legaldefinition des Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses als "Vorsitzenden" gestrichen. Da zukünftig auch Prüfungskommissionen für Stationen-Prüfungen einen Vorsitzenden haben[1], ist im gesamten Verordnungstext zwischen diesen Funktionen zu differenzieren. Die bisherige Übernahme des kurzen Begriffs "Vorsitzender" für den Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses, wie ihn die Handwerksordnung verwendet, wird im Interesse der Rechtsklarheit nicht beibehalten.

Für die Abnahme der Teile I und II der Meisterprüfung muss außerdem die fachliche Zuständigkeit des Meisterprüfungsausschusses gegeben sein (Abs. 2).

Die Entscheidung über die Zuständigkeit obliegt dem Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses. Soweit er die Voraussetzungen für die Zuständigkeit nicht für gegeben hält, entscheidet der Meisterprüfungsausschuss (Abs. 3).

Der zuständige Meisterprüfungsausschuss kann auf Antrag des Prüflings in begründeten Fällen die Genehmigung zur Ablegung einzelner Teile der Meisterprüfung vor einem örtlich nicht zuständigen Meisterprüfungsausschuss erteilen, wenn dieser zustimmt. Die Genehmigung gilt auch für Wiederholungsprüfungen (Abs. 4).

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