Der Arbeitgeber bedarf bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG zwar der Zustimmung des Betriebsrats, dieser darf sie aber nur bei Vorliegen bestimmter, im Gesetz abschließend aufgeführter Gründe verweigern. Bei einer solchen "gebundenen Mitbestimmung" ersetzt nicht die Einigungsstelle nach billigem Ermessen die Einigung der Betriebspartner, sondern das Arbeitsgericht entscheidet im Beschlussverfahren über den Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung.[1]

Das Arbeitsgericht prüft im Wesentlichen, ob der Betriebsrat hinreichend informiert und der Widerspruch ordnungsgemäß eingelegt worden ist und erforderlichenfalls, ob ein Widerspruchsgrund im Sinne des Gesetzes besteht. Die Prüfkompetenz des Arbeitsgerichts ist also verglichen mit der umfangreichen Regelungskompetenz der Einigungsstelle deutlich eingeschränkt.[2] Hinzu kommt, dass der Betriebsrat nicht unerhebliche Hürden nehmen muss, wenn er überhaupt eine sachliche Prüfung der Gründe für die Zustimmungsverweigerung erreichen will. Er muss die Gründe benennen und sie hinreichend substanziiert darlegen.[3] An der nicht ausreichenden Begründung scheitern Zustimmungsverweigerungen sehr häufig, sodass das Gericht noch nicht einmal in eine Sachprüfung eintreten kann, sondern die Zustimmung ohne weiteres ersetzen muss. Zudem stellt eine nicht vollständige Information des Betriebsrats keinen Zustimmungsverweigerungsgrund dar, da die personelle Maßnahme selbst gegen ein Gesetz verstoßen muss.[4]

[2] DKK-Bachner, BetrVG, Rz. 1 zu § 99 BetrVG.
[3] S. hierzu HWK-Ricken, Rz. 90 zu § 99 BetrVG mit Rechtsprechungsnachweisen.

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