In sozialen Angelegenheiten ist die Mitbestimmung bekanntlich am stärksten ausgeprägt.[1] Allerdings gibt es auch hier Grenzen der Einflussmöglichkeit des Betriebsrats. So hat der Arbeitgeber bei Regelungen, die der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen, einen Verhandlungsanspruch, auf den sich der Betriebsrat einlassen muss. Erst wenn ernsthaft geführte Einigungsbemühungen in freien Verhandlungen gescheitert sind, kann die Einigungsstelle angerufen werden. Es genügt, wenn der Antragsteller sich vergeblich um Verhandlungen bemüht hat, die Gegenseite aber dazu nicht bereit ist oder auf das Verhandlungsangebot gar nicht reagiert.[2] Boykottiert oder sabotiert ein Betriebsrat die Verhandlungen, hat er keinen Anspruch darauf, seine Interessen im Einigungsstellenverfahren durchzusetzen.[3]

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