Ein Betriebsratsmitglied ist nicht befugt, auf jede Art und Weise andere Arbeitnehmer des Arbeitgebers über die Anwendbarkeit und den Inhalt eines für den Betrieb bzw. das Unternehmen des Arbeitgebers geltenden Manteltarifvertrags unter Inanspruchnahme betrieblicher Einrichtungen zu unterrichten, für eine nicht tarifzuständige Gewerkschaft zu werben und die Arbeitskolleginnen und -kollegen über den Inhalt der zu ihren Gunsten geltenden Rechtsvorschriften zu informieren. Jedoch ist die intensive Nutzung betrieblicher Einrichtungen für die Information von Arbeitnehmern über die Anwendbarkeit eines Tarifvertrags durch ein BR-Mitglied nicht geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.[1]

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