Es besteht keine generelle Pflicht von Betriebsratsmitgliedern, über den Verlauf von Betriebsrats- oder Ausschusssitzungen Stillschweigen zu bewahren, sofern keine besonderen Umstände hinzutreten.[1] Auch ist die Wirksamkeit eines Verbotes des Betriebsrats an seine Mitglieder fraglich, auf Betriebsratssitzungen mitzuschreiben oder Unterlagen aus der Sitzung mitzunehmen.[2] Die heimliche Übertragung einer Betriebsratssitzung durch ein Betriebsratsmitglied an Dritte stellt jedoch sowohl eine Amtspflicht- als auch eine Vertragspflichtverletzung dar und ist grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen. Die Kündigung kann auch auf den dringenden Verdacht der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gestützt werden. Allerdings kann im Rahmen der Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls eine Abmahnung als angemessene Maßnahme ausreichend sein.[3]

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