Der Geheimnisschutz richtet sich seit dem 26.4.2019 nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG). Dieses setzt dabei angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen voraus. Ohne solche Maßnahmen fehlt es am Geschäftsgeheimnis und es besteht kein Unterlassungsanspruch.

Es erscheint sinnvoll, eine Betriebsvereinbarung[1] zum Umgang mit Geschäftsgeheimnissen abzuschließen, damit in der betrieblichen Praxis Rechtsklarheit für alle Beteiligten besteht.

Ist streitig, ob bestimmte Informationen geheimzuhalten sind oder nicht, entscheiden die Arbeitsgerichte.[2]

 
Wichtig

Keine pauschale Vereinbarung abschließen

Diese Maßnahmen können auch in vertraglichen Vereinbarungen mit Arbeitnehmern liegen. Dabei ist aber größte Sorgfalt angezeigt. Eine Vereinbarung, die z. B. alle Angelegenheiten und Vorgänge, die im Rahmen einer Tätigkeit bekannt werden, für geheimhaltungsbedürftig erklärt und ausdrücklich auch solche Vorgänge einbezieht, die keine Geschäftsgeheimnisse sind, ist untauglich.[3]

Beispiele aus der Rechtsprechung:

  • Eine Abbildung mit Auftrags-, Umsatz- und Budgetdaten stellt nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt mangels erkennbaren wirtschaftlichen Wertes kein Geschäftsgeheimnis dar.[4]
  • Soweit Bestrebungen zum Schutz einer Information unterbleiben und lediglich darauf vertraut wird, die geheime Information werde nicht entdeckt und bleibe verborgen, entfällt ein Schutz durch das GeschGehG.[5]
  • Ausnahmsweise können auch Lohn- und Gehaltsdaten von der Geheimhaltungspflicht umfasst sein, wenn konkurrierende Unternehmen durch die Kenntnis der Vergütungsstruktur Wettbewerbsvorteile erlangen könnten.[6]
  • Eine Betriebsvereinbarung fällt jedoch grundsätzlich nicht unter ein derartiges Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, da sie als "Gesetz des Betriebs" gerade auf eine Veröffentlichung angelegt ist. Auch über den von der Betriebsvereinbarung betroffenen Betrieb hinaus ist grundsätzlich kein Geheimhaltungsinteresse anzuerkennen.[7] Daher kann die bloße Weitergabe einer Betriebsvereinbarung über das betriebliche Eingliederungsmanagement durch ein Betriebsratsmitglied an Betriebsräte anderer Unternehmen keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung begründen.[8]
[1] S. das Beispiel bei Grimm/Singraven, Digitalisierung und Arbeitsrecht, 1. Aufl. 2022, § 18.28.
[4] LG Frankfurt, Urteil v. 25.8.2020, 2-06 O 247/20.
[5] LAG Hamm, Urteil v. 23.6.2021, 10 SaGa 9/21, allerdings können auch vertragliche Vereinbarungen mit einem Arbeitnehmer ausreichen.

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