Parteipolitische Betätigungen hat der Betriebsrat nach der klaren Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG zu unterlassen.

Dabei wird der Begriff der Parteipolitik weit ausgelegt, denn mit dem Verbot soll nicht nur Betriebsfrieden gewahrt werden, sondern auch die parteipolitische Neutralität, denn die Arbeitnehmer sollen vor einer Beeinflussung geschützt werden, der sie sich nicht entziehen können. Die Vorschrift ist auch verfassungskonform. Daher ist dem Betriebsrat die unmittelbare Betätigung für eine Vereinigung durch Verbreiten von politischen Zeitungen, Druckschriften, Anschlägen oder Flugblättern untersagt. Letztlich beinhaltet die Vorschrift eine Untersagung von Meinungsäußerungen in parteipolitischer Hinsicht.

Dies gilt besonders in der Zeit vor Betriebsratswahlen. Äußerungen allgemeinpolitischer Art werden von dem Verbot nicht erfasst.

Die Vorschrift bezieht sich zwar nur auf die parteipolitische Betätigung "im Betrieb". Sie umfasst aber auch die unmittelbare Nähe des Betriebs, sofern diese Tätigkeit objektiv in den Betrieb hineinwirkt.

 
Wichtig

Kein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers

Das BAG lehnt es ab, dem Arbeitgeber einen entsprechenden klagbaren Unterlassungsanspruch zuzuerkennen. Vielmehr ist das einzig effiziente Instrument des Arbeitgebers der Antrag nach § 23 Abs. 1 BetrVG auf Auflösung des gesamten Betriebsrats oder Ausschluss einzelner Mitglieder. Nach einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung des BAG soll aber eine einstweilige Verfügung auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Betriebsratshandelns möglich sein.[1]

[1] BAG, Beschluss v. 28.5.2014, 7 ABR 62/12. Eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung wird von der Rechtsprechung als generell unzulässig betrachtet (Hessisches LAG, Beschluss v. 30.9.2019, 16 TaBV 82/19), aber in der arbeitsrechtlichen Literatur kontrovers diskutiert,

BAG, Beschluss v. 17.3.2010, 1 ABR 95/08.

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