Das Widerspruchsrecht ist ausdrücklich in Art. 21 DSGVO geregelt. Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die durch die Wahrung der überwiegenden Interessen der verantwortlichen Stelle gerechtfertigt ist, Widerspruch einzulegen. Wenn Datenverarbeitungen auf ein berechtigtes Interesse der verantwortlichen Stelle gestützt werden, sollte durch einen Benachrichtigungsprozess sichergestellt werden, dass die Betroffenen über ihr Widerspruchsrecht in Bezug auf diese Verarbeitung hingewiesen werden.

In der Praxis verarbeiten Unternehmen häufig Beschäftigtendaten auf Grundlage von berechtigten Interessen, vor allem innerhalb der Unternehmensgruppe für interne Verwaltungszwecke. Das Widerspruchsrecht ist folglich allgegenwärtig und schwebt wie ein Damokles-Schwert über den Verarbeitungsprozessen. Unternehmen sind daher gut beraten, ihre Verarbeitungsvorgänge nach Möglichkeit auf andere Rechtsgrundlagen zu stützen.

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