Eine wichtige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten stellt die Einwilligung dar. In Art. 7 DSGVO sind die Anforderungen an eine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung festgehalten. Eine Einwilligung kann nur dann wirksam erteilt werden, wenn der Betroffene in voller Kenntnis des Umfangs der geplanten Verarbeitung und freiwillig sein Einverständnis zur Verarbeitung erteilt. Bereits bei Erteilung der Einwilligung muss der Betroffene auf sein Widerrufsrecht hingewiesen werden.

Die Schriftform ist für die Erteilung der Einwilligung nicht mehr explizit vorgesehen. Einwilligungen können daher nunmehr auch in mündlicher oder elektronischer Form wirksam erteilt werden. Allerdings müssen die Unternehmen nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung eingewilligt hat. Werden Einwilligungen durch eine schriftliche Erklärung eingeholt, die noch weitere Sachverhalte betrifft (z. B.: Einwilligung im Arbeitsvertrag), so muss die Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache erfolgen.

Die DSGVO enthält auch spezielle Vorgaben zu Einwilligungserklärungen Minderjähriger.[1] Einwilligungserklärungen von Minderjährigen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sollen grundsätzlich wirksam sein. Wenn ein Minderjähriger das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, so bedarf es der Einwilligung des Erziehungsberechtigten.

 
Praxis-Tipp

Einwilligungen prüfen

Vor der DSGVO erteilte Einwilligungen gelten fort, sofern sie der Art nach den Bedingungen der Datenschutz-Grundverordnung entsprechen.[2] Zu den Vorgaben hinsichtlich Einwilligungen enthalten die Leitlinien 05/2020 zur Einwilligung gemäß Verordnung 2016/679 des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) wertvolle Praxishinweise. Der EDSA sieht es als problematisch an, wenn Arbeitgeber die personenbezogenen Daten ihrer derzeitigen oder zukünftigen Arbeitnehmer auf der Grundlage der Einwilligung verarbeiten, da es unwahrscheinlich ist, dass diese freiwillig erteilt wurde. Für die meisten dieser Fälle der Datenverarbeitung am Arbeitsplatz kann und sollte die Rechtsgrundlage aufgrund der Natur des Verhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht die Einwilligung des Arbeitnehmers sein.

Einwilligungen im Arbeitsverhältnis

Da zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein gewisses Ungleichgewicht besteht, sind bei Einwilligungen im Arbeitsverhältnis strenge Maßstäbe hinsichtlich der Freiwilligkeit einer Einwilligung anzulegen. Eine Hilfestellung zur Beurteilung der Freiwilligkeit liefert der Gesetzgeber in § 26 Abs. 2 BDSG. Demnach kann von einer freiwilligen Einwilligung immer dann ausgegangen werden, wenn

  • für die beschäftigte Person ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil erreicht wird oder
  • der Arbeitgeber und die beschäftigte Person gleichgelagerte Interessen verfolgen.

Konkrete Beispiele, wann eine Freiwilligkeit gegeben sein kann, liefert die Gesetzesbegründung für das BDSG. Dort sind folgende Beispiele genannt[3], bei denen eine Freiwilligkeit bei der Erteilung einer Einwilligung in der Regel gegeben sein wird:

  • Einführung eines betrieblichen Gesundheitsmanagements zur Gesundheitsförderung
  • Erlaubnis zur Privatnutzung von betrieblichen IT-Systemen
  • Aufnahme von Name und Geburtsdatum in eine Geburtstagsliste
  • Nutzung von Fotos für das Intranet
[1] Vgl. Art. 8 DSGVO.
[2] Erwägungsgrund 171, Satz 3 DSGVO.
[3] BT-Drucks. 18/11325, S. 97.

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