(Der Unfallversicherungsträger, der diese Form der alternativen Betreuung vorsieht, setzt konkrete Maßnahmen unter Anwendung der "Rahmenbedingungen für einheitliche Strukturlösungen für alternative Betreuungsmodelle der bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung" des Fachausschusses "Organisation des Arbeitsschutzes" vom 14. Oktober 2003 ein. Kompetenzzentren werden nach den vom Fachausschuss entwickelten Kriterien vom 8. Dezember 2003 betrieben.)

Als Voraussetzung für die Teilnahme am alternativen Betreuungsmodell der bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung durch Kompetenzzentren wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.

Die Motivations- und Informationsmaßnahmen umfassen:

(Konkrete Maßnahmen des jeweiligen UVT einsetzen: s. o.!.)

Inhalte der Motivation bei der alternativen bedarfsorientierten Betreuung sind insbesondere:

(Konkrete Maßnahmen des jeweiligen UVT einsetzen: s. o.!)

Themen der Informationsmaßnahmen sind:

(Konkrete Maßnahmen des jeweiligen UVT einsetzen: s. o.!)

Der Fortbildung dienen Veranstaltungsangebote der Kompetenzzentren sowie Fachinformationen des Unfallversicherungsträgers.

Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Die Betreuung der Betriebe erfolgt über Kompetenzzentren.

Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung. Zu deren Erstellung oder Aktualisierung kann der Unternehmer sein zuständiges Kompetenzzentrum hinzuziehen.

Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch das Kompetenzzentrum betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können sein die

  • Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,
  • Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
  • grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren,
  • Einführung neuer Arbeitsverfahren,
  • Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe,
  • Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
  • Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten,
  • Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit,
  • Erstellung von Notfall- und Alarmplänen.

Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann sein die

  • Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren.

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können sein

  • eine grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen,
  • die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen, Beurteilungen und Beratungen,
  • Suchterkrankungen, die ein gefährdungsfreies Arbeiten beeinträchtigen,
  • Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen sowie der (Wieder-) Eingliederung von Rehabilitanden,
  • die Häufung gesundheitlicher Probleme,
  • das Vorliegen posttraumatischer Belastungszustände.

(Weitere Konkretisierungen kann der jeweilige UVT vornehmen)

Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten

  • Teilnahmenachweis an den Maßnahmen zur Motivation und Information,
  • aktuelle Unterlagen über die im Betrieb durchgeführte Gefährdungsbeurteilung,
  • die Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift über die Inanspruchnahme externer bedarfsorientierter Betreuung.

Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welches Kompetenzzentrum anzusprechen ist.

Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift.

[1] UV-Träger, die Anlage 3 oder 4 nicht übernehmen, führen hier auf "entfällt".

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