Der Gesetzgeber hat mit dem Arbeitsschutzgesetz alle Unternehmerinnen und Unternehmer dazu verpflichtet, die Gefährdungen für ihre Beschäftigten im Betrieb zu ermitteln und zu beurteilen sowie ggfs. Maßnahmen abzuleiten und diese zeitnah umzusetzen. Dies gilt auch für Gefährdungen durch körperliche Belastungen.

Doch welche Tätigkeiten sind für den Körper belastend?

Tätigkeiten mit manueller Lastenhandhabung

Die manuelle Lastenhandhabung ohne technische Hilfsmittel kann - bei entsprechend hoher Belastung - zu Beschwerden und Erkrankungen des Rückens und der Gelenke führen.

Unter manueller Lastenhandhabung wird das

  • Heben, Halten, Tragen und Absetzen von Lasten, aber auch das
  • Ziehen und Schieben von Lasten durch menschliche Körperkraft verstanden.

Neben der manuellen Handhabung von Gegenständen ist auch das Heben, Halten, Tragen, Ziehen und Schieben von Menschen und Tieren ein Schwerpunkt bei der Betrachtung dieser Belastungsart.

Die Lastenhandhabungsverordnung fordert im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, dass Arbeitsplätze besonders im Hinblick auf die manuelle Handhabung von Lasten zu beurteilen sind. Gegebenenfalls sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine Gefährdung der Gesundheit möglichst gering halten, besser noch vermeiden.

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Abb. 1-4

Beispiele für das Heben, Halten, Tragen sowie Ziehen und Schieben von Lasten.

Die Verordnung enthält jedoch keine konkreten Grenzwerte, wie schwer Lasten maximal sein dürfen. Grenzwerte gelten für werdende Mütter (Mutterschutzgesetz) sowie für Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche (Kinderarbeitsschutzverordnung).

Tätigkeiten mit erzwungenen Körperhaltungen (Zwangshaltungen)

Körperzwangshaltungen am Arbeitsplatz entstehen immer dort, wo die Tätigkeit, das Arbeitsmittel oder die Gestaltung des Arbeitsplatzes den Menschen dazu zwingen, Körperhaltungen mit geringen Bewegungsmöglichkeiten über eine längere Zeit hinweg einzunehmen.

Die Belastungen für Rücken und Gelenke ergeben sich beispielsweise durch statische Haltearbeit, extreme Gelenkwinkelstellungen oder Druckeinwirkungen.

Die am häufigsten in der Arbeitswelt vorkommenden Zwangshaltungen sind:

  • Arbeiten in starker Rumpfbeuge, z. B. Mauern, Eisenflechten,
  • Hocken, Knien, Fersensitz, Liegen, z. B. Fliesenlegen, Pflastern, Montage- und Installationsarbeiten,
  • Arbeiten über Schulterniveau, z. B. Verputzen, Montagetätigkeiten,
  • über längere Zeitabschnitte erzwungene Sitzhaltung aufgrund der Arbeitsaufgabe bzw. Arbeitsgestaltung, z. B. Mikroskopiertätigkeiten, Schmuck- und Uhrenhandwerk, Qualitätskontrolle,
  • dauerhaftes aufrechtes oder vorgeneigtes Stehen ohne wirksame Bewegungsmöglichkeit, z. B. Verkaufstätigkeiten im Einzelhandel, Friseurtätigkeiten, Arbeiten im Operationssaal.

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Abb. 5-8

Beispiele für Arbeiten in Zwangshaltungen

Tätigkeiten mit erhöhten Ganzkörperkräften oder Körperfortbewegung

Die hierbei auftretenden Belastungen entstehen durch das Aufbringen erhöhter Körperkräfte oder durch die Körperfortbewegung selbst. Beide Belastungsarten kennzeichnen die Beteiligung vieler Muskelgruppen.

Typische Tätigkeiten für diese Belastungsformen sind:

  • Leitern und Treppen steigen, Klettern oder Kriechen, z. B. an schwer zugänglichen Arbeitsstellen,
  • langandauerndes oder erschwertes Gehen, Radfahren, Bewegen von Menschen bei Pflegetätigkeiten,
  • Bedienung von Arbeitsmitteln, z. B. Bohren, Stemmen, Schaufeln.

Für das Bewegen von Menschen sind einige Besonderheiten zu berücksichtigen, die in der DGUV Information 207-022 "Bewegen von Menschen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege" ausführlich erläutert werden.

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Abb. 9-11

Beispiele für Tätigkeiten mit Ganzkörperkräften und Körperfortbewegung

Sich ständig wiederholende (repetitive) Tätigkeiten/manuelle Arbeitsprozesse

Als "repetitiv" werden Tätigkeiten bezeichnet, bei denen gleiche oder ähnliche Arbeitsabläufe wieder und wieder durchgeführt werden. Besonders häufig werden dadurch Hand-, Ellenbogen- und Schultergelenke belastet.

Die Belastung wird verstärkt durch gleichzeitige hohe Kraftanstrengungen, Einwirkung von Hand-Arm-Schwingungen und durch Arbeiten in extremen Gelenkstellungen.

Repetitive Tätigkeiten können beispielsweise auftreten beim:

  • Montieren, z. B. am Fließband,
  • Kassieren an stationären Scanner-Kassen,
  • händischen Kontrollieren, Sortieren,
  • Pipettieren,
  • Nähen,
  • Musizieren,
  • Einsatz der Hände und Arme als Werkzeug, z. B. Klopfen, Hämmern, Drehen, Drücken.

Abb. 12

Beispiel für repetitives Arbeiten

Tätigkeiten mit Einwirkung von Hand-Arm- oder Ganzkörpervibrationen

Tätigkeiten mit Hand-Arm-Vibrationen durch handgeführte oder handgehaltene Arbeitsmaschinen (z. B. Abbruchhämmer, Stampfer und Bohrer) oder mit Ganzkörpervibrationen (z. B. beim Fahren von Gabelstaplern, Erdbaumaschinen und Ladern) belasten ebenfalls das Muskel-Skelett-System.

In der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnu...

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