OFD Frankfurt, 12.2.2016, S 1301 A - 090 - St 514

Auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 AO wurden durch Rechtsverordnung vom 20.12.2010, BGBl 2010 I, 2183, (KonsVerNLDV) bestehende Konsultationsvereinbarungen mit der Niederlande in nationales Recht umgesetzt (zu Konsultationsvereinbarungsverordnungen im Allgemeinen, siehe : DBA/OECD/64).

Die KonsVerNLDV ist bei der Anwendung und Auslegung des DBA-Niederlande stets mitzuberücksichtigen.

Diese Verordnung ist erstmals auf Besteuerungssachverhalte seit dem 1.1.2010 anzuwenden (§ 8 KonsVerNLDV).

Am 1.12.2015 ist das neue DBA-Niederlande 2012 in Kraft getreten. Dieses ist nach Art. 33 Abs. 2 DBA-Niederlande 2012 erstmals ab dem 1.1.2016 (VZ 2016) anzuwenden. Damit haben auch derzeitige Konsultationsvereinbarungen bzw. die KonsVerNLDV grundsätzlich nur noch bis zum 31.12.2015 Gültigkeit, siehe hierzu ausführlich : INT/77.

Die deutsch-niederländische Konsultationsvereinbarungsverordnung hat folgenden Inhalt (Stand: 1.1.2015):

§ 1 – Abkommen
§ 2 – Anwendungsbereich
§ 3 – Territorialer Geltungsbereich des Abkommens (siehe auch : DBA/NL/8)
§ 4 – Anwendung des Artikels 10 des Abkommens (ehem. : DBA/NL/3)
§ 5 – Aufteilung der Gewinne land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Grundstücken im jeweils anderen Staat
§ 6 – Besteuerung der Gewinne von in den Niederlanden ansässigen Blumenhändlern mit Umsätzen in Deutschland (ehem. : DBA/NL/1)
§ 7 – Abfindungen an Arbeitnehmer (ehem. : DBA/NL/4)
§ 8 – Anwendungsregelung
§ 9 – Inkrafttreten
 

Normenkette

DBA-Niederlande Art. 33 Abs. 2

DBA-Niederlande 1959/KonsVerV

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