OFD Frankfurt, 20.1.2015, S 1301 A - 90 - St 514

Auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 AO wurden durch Rechtsverordnung vom 9.7.2012, BGBl 2012 I S. 1484, (KonsVerLUXV) bestehende Konsultationsvereinbarungen mit Luxemburg in nationales Recht umgesetzt (zu Konsultationsvereinbarungsverordnungen im Allgemeinen, siehe ofix: DBA/OECD/64).

Die KonsVerLUXV ist bei der Anwendung und Auslegung des DBA-Luxemburg stets mitzuberücksichtigen.

Diese Verordnung ist gemäß § 11 KonsVerLUXV erstmals anzuwenden

  • in Fällen der §§ 3 bis 5 KonsVerLUXV auf Besteuerungssachverhalte seit dem 11.7.2011,
  • in allen anderen Fällen auf Besteuerungssachverhalte seit dem 17.10.2011.

Die deutsch-luxemburgische Konsultationsvereinbarungsverordnung hat folgenden Inhalt (Stand: 1.1.2015):

§ 1 Abkommen
§ 2 Anwendungsbereich

Hinweis: Die §§ 3 bis 5 KonsVerLUXV betreffen die Grenzpendlerbesteuerung.

§ 3 Arbeitsentgelt (ehem. ofix: DBA/LU/3)
§ 4 Vergütungen oder Zusatzvergütungen, Sonderfälle (ehem. ofix: DBA/LU/3)
§ 5 Vertraglich vereinbarte Arbeitstage (ehem. ofix: DBA/LU/3)

Hinweis: Die §§ 6 bis 9 KonsVerLUXV betreffen die Besteuerung von Berufskraftfahrern, Lokomotivführern und Begleitpersonal.

§ 6 Tätigkeit in einem Staat (ehem. ofix: DBA/LU/1)
§ 7 Tätigkeit in mehreren Staaten (ehem. ofix: DBA/LU/1)
§ 8 Sonderregelungen (ehem. ofix: DBA/LU/1)
§ 9 Betriebsstätte im anderen Staat (ehem. ofix: DBA/LU/1)
§ 10 Abfindungen und Entschädigungen an Arbeitnehmer, Arbeitslosengeld (ehem. ofix: DBA/LU/4)
§ 11 Anwendungszeitpunkt
§ 12 Inkrafttreten

Zusatzinformation zu § 10 KonsVerLUXV:

In Bezug auf Freibeträge, die für Abfindungen und andere Leistungen im Rahmen einer Kündigung oder eines Sozialplans gewährt werden, besteht mit den Vertretern der luxemburgischen Finanzverwaltung Einvernehmen darüber, dass diese Freibeträge nicht dazu führen, dass eine tatsächliche Besteuerung nicht vorliegt.

 

Normenkette

DBA-Luxemburg 2014

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