Der Ausbildende muss den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen und vor jedem Teil der schriftlichen Abschlussprüfung.[1] unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung freistellen.[2] Mit Reform des BBiG zum 1.1.2020 gilt, dass Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden dürfen. Auszubildende sind zudem gemäß den in § 15 Abs. 1 Satz 2 BBiG genannten Voraussetzungen freizustellen.

Das JArbSchG regelt dies für minderjährige Auszubildende. Der Ausbildende darf ferner den unter 18 Jahre alten Auszubildenden nicht an einem Berufsschultag beschäftigen, wenn dieser mehr als 5 Unterrichtsstunden mit mindestens 45 Minuten Dauer hatte[3] Gleiches gilt für Berufsschulwochen mit Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an zumindest 5 Tagen – zulässig sind hier nur noch betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu 2 Stunden wöchentlich.[4] Beginnt der Unterricht vor 9 Uhr, darf der Auszubildende – unabhängig von der Dauer des Berufsschulunterrichts – davor nicht beschäftigt werden.[5]

Im Ergebnis wurden damit diejenigen Regeln, die bisher nach § 9 JArbSchG nur für jugendliche Auszubildende galten, auf sämtliche Auszubildende unabhängig von Alter und an sich bestehender Schulpflicht übertragen[6], wobei gemäß § 15 Abs. 3 BBiG für Auszubildende unter 18 Jahren nach wie vor das JArbSchG gilt. Darüber hinaus wurde differenzierter geregelt, für welche Zeiten des Berufsschulunterrichts und der Prüfungsphase der Auszubildende freizustellen ist[7] und welche Zeiten hiervon auf die Ausbildungszeit angerechnet werden[8]

Der Auszubildende hat Anspruch auf Gewährung von Urlaub. Die Dauer richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und beträgt zumindest 24 Werktage (bei einer 6-Tage-Woche) und 20 Tage (bei einer 5-Tage-Woche). Für jugendliche Auszubildende ergibt sich ein gestaffelter Urlaubsanspruch aus § 19 JArbSchG, schwerbehinderte Auszubildende erhalten Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX. Hat der Auszubildende seinen vollen Urlaubsanspruch bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses noch nicht erhalten und schließt sich ein Arbeitsverhältnis direkt an, so ist der noch nicht erfüllte Urlaub nicht abzugelten, sondern in dem bestehenden Arbeitsverhältnis zu erfüllen.[9]

Ein Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten zur Berufsschule gegen den Ausbildenden besteht für den Auszubildenden regelmäßig nicht[10], kann aber einzelvertraglich oder durch Tarifvertrag vereinbart werden.[11] Es besteht auch kein gesetzlicher Anspruch des Auszubildenden gegen den Ausbildenden auf Übernahme der Fahrt- und Übernachtungskosten, die dadurch entstehen, dass die Lehrabschlussprüfung an einem anderen als dem Ausbildungsort durchgeführt wird.[12] Der Ausbildende hat aber die Kosten zu tragen, die aus den im Rahmen der Berufsausbildung notwendigen außerbetrieblichen Lehrgängen erwachsen.[13]

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