Nach § 12 Abs. 2 BBiG sind bestimmte Vereinbarungen über Zahlungsverpflichtungen des Auszubildenden unzulässig und damit unwirksam. Hauptanwendungsfall ist die Verpflichtung des Auszubildenden, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen. Hierunter zählen nicht nur die direkte Zahlung für die Durchführung der Ausbildung selbst, sondern auch sämtliche damit verbundenen Aufwendungen. Unzulässig sind insbesondere

  • die Entschädigungszahlungen auch für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte[1];
  • die Übernahme von Unterkunfts- und Verpflegungskosten für eine Ausbildung an einem anderen als dem Ort des Ausbildungsbetriebs[2];
  • der Kauf des Ausbildungsplatzes durch die Eltern des Auszubildenden[3];
  • die Kostenübernahme für eine Fahrerlaubnis bei einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer.[4]

Daneben ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 BBiG die Vereinbarung einer Vertragsstrafe[5] untersagt. Allerdings bezieht sich dieses Verbot nur auf das Berufsausbildungsverhältnis. Es steht einer Vereinbarung in den letzten 6 Monaten des Berufsausbildungsverhältnisses nicht entgegen, wenn die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart wird, dass der Auszubildende ein nachfolgendes Arbeitsverhältnis nicht antritt.[6] Daneben sind Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen[7] bzw. über eine Schadenspauschalierung[8] untersagt.

[3] LAG Düsseldorf, Urteil v. 25.11.1980, 19 Sa 510/80.
[4] BAG, Urteil v. 25.4.1984, 5 AZR 386/83.
[6] BAG, Urteil v. 23.6.1982, 5 AZR 168/80.

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